• Wegweiser Webseite

Hier informieren wir Sie über einige Tätigkeitsfelder der Kanzlei:

> Eigentumswohnungen als Kapitalanlagen

> Immobilienfonds
> Medienfonds
> Schiffsfonds
Inhalt 2

 

 

Ausstieg aus geschlossenen Immobilienfonds und atypisch stillen Beteiligungen

Für den Ausstieg aus geschlossenen Immobilienfonds oder atypisch stillen Beteiligungen stehen einem geschädigten Anleger zahlreiche Möglichkeiten beiseite. Dazu wollen wir einige vorstellen. Doch die folgenden Ausführungen können für den Einzelfall keinen individuellen Rat ersetzen, so dass wir nur empfehlen dürfen, dass Sie sich in jedem Fall individuell anwaltlich beraten lassen.

Das Anfechtungsrecht steht einem geschädigtem Anleger beiseite, wenn er bei Abschluss des Vertrages über wesentliche Eigenschaften seiner Geldanlage arglistig getäuscht worden ist. Insofern er diese Täuschung nachzuweisen vermag, kann der geschädigte Anleger innerhalb eines Jahres anfechten.

Das Widerrufsrecht steht Anlegern bei Haustürgeschäften innerhalb einer Woche zu. Doch wenn über das Widerrufsrecht nicht oder nicht hinreichend nach den gesetzlichen Anforderungen aufgeklärt worden ist, kann der Anleger den Widerruf des betreffenden Vertrages auch noch einen Monat nach der letzten Begleichung der Leistungen durch beide Vertragspartner erklären, d.h. folglich bis zu dem Zeitpunkt eines Monats nach Ende des Geschäftes. Daraus ergibt sich, dass ein Widerruf, insofern übrige Voraussetzungen vorliegen, bei andauernder Geschäftsbeziehung und ermangelnder hinreichender Widerrufsbelehrung jederzeit möglich ist. Dieser Weg bietet sehr häufig eine aussichtsreiche Ausstiegsperspektive, da in vielen kanzleibekannten Fällen die Widerrufsbelehrungen von Verträgen nicht den strengen rechtlichen und gerichlichen Anforderungen entsprechen und folglich zu beanstanden sind. Doch ist zuvor eine anwaltliche Einzelfallprüfung anzuraten.

Das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine wesentliche Pflicht nach dem Gesellschaftsvertrag vorsätzlich bzw. grob fahrlässig nicht erfüllt worden ist. Als Pflichtverletzungen kommen z.B. unzureichende oder unübersichtliche Risikoaufklärungen, auch in Prospekten, in Betracht.

Fondsschließung bei offenen Immobilienfonds

Zu differenzieren sind Probleme in Zusammenhängen offener Immobilienfonds, die vorübergehend geschlossen worden sind. Denn hierbei wird "vorübergehend" die Rücknahme der Anteilsscheine ausgesetzt, ohne dass ein Kapitalanleger zuzustimmen hat. Insofern ein Anleger bei einer Anlageberatung über das Risiko einer Fondsschließung nicht aufgeklärt worden ist, steht an Schadensersatzansprüche gerichtet auf Rückabwicklung zu prüfen.

 

In vorgenannten und ähnlichen Sachzusammenhängen beraten und vertreten wir geschädigte Anleger gegen eine Vielzahl von Fondsgesellschaften und Anlageberater bzw. Banken.



Ansprechpartner:

Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: Kapitalanlagenrecht


Kanzlei Renner

Tel.: 030 / 810 030 - 22
Fax: 030 / 810 030 - 23

E-mail:
info@kanzlei-renner.de
Website:
www.kanzlei-renner.de