Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund hatte in einer Angelegenheit zu entscheiden, in welcher einem Kunden einer Bank in Zusammenhängen eines Fondskaufs „Kick-back“–Zahlungen verschwiegen worden sind. Die Ausgangssituation ist gewesen, dass die Bank neben jenen nachvollziehbar ausgewiesenem Agio von 5 % der Beteiligungssumme zumindest weitere „Kick-back“-Zahlungen in Höhe von ca. 2,085 % der Beteiligungssumme bekommt. In der Angelegenheit waren auch die Ausführungen in dem Emissionsprospekt bezüglich der emissionsbedingten Nebenkosten insoweit nicht ausreichend, als dass die Bank von einer weiteren Informationspflicht befreit worden wäre. Denn bei den „Kick-back“-Zahlungen, welche die Bank erhält, handelt es sich um eine erhebliche Tatsache nach der Ansicht der Richter des Landgerichts Dortmund. Insofern hierüber ein Kunde nicht aufgeklärt wird, hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund darin einen schwerwiegenden Beratungsfehler gesehen. Folglich haben die Richter entschieden, dass der Anleger gegen Übertragung seiner Fondsbeteiligung an die Bank sein gesamtes Kapital zuzüglich Verzinsung zurückerhält und von Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag befreit wird. |