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www.KANZLEI-RENNER.de informiert Sie: Capital Advisor Fund II GbR: LG Leipzig: wirksamer Widerruf der Beitrittserklärung zur Capital Advisor Fund II GbR Die Richter der zuständigen Kammer des Landgerichts Leipzig hatten in einer Angelegenheit zu entscheiden, in welcher eine Anlegerin" in der Capital Advisor Fund II GbR einen Widerruf hinsichtlich ihrer Erklärung auf Beitritt in die Capital Advisor Fund II GbR erklärt hatte. In dem Verfahren wurde festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung des Vertrages nicht der gesetzlich gebotenen Form entsprach, weswegen i.S. gesetzlicher Anforderungen nicht hinreichend belehrt worden ist. Daraus konnte nur der Schluss gezogen, dass die Anlegerin ordnungsgemäß widerrufen hat. Die erkennenden Richter der Kammer haben entschieden, dass die Anlegerin keinerlei weitere Zahlungen an die Capital Advisor Fund II GbR zu leisten hat. Zudem ist festgestellt worden, dass die Capital Advisor Fund II GbR der Anlegerin Auskunft über den Auszahlungsanspruch zu geben hat. Exkurs: Die Capital Advisor Fund II GbR wurde im Mai 2006 von der European Securities Invest SECI GmbH gegründet. Die Zielsetzung der Gründer war u.a., nach einem an dem sogenannten Portfolio-Selection-Modell des Nobelpreisträgers Harry S. Markowitz dem Anleger einen sicheren kontinuierlichen Vermögensaufbau zu ermöglichen. Der Anlagegegenstand war Immobilien, Private Equity, Fonds und weitere Investments, welche unter dem Blickwinkel der Diversifizierung gewählt wurden. Ansprechpartner: Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: Kapitalanlagenrecht, auch Wohnungen als Kapitalanlagen
Kanzlei Renner E-mail: info@kanzlei-renner.de Webseite: www.kanzlei-renner.de Tel.: 030 / 810 030 - 22 Fax: 030 / 810 030 - 23
Ralf Renner, Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann, ist spezialiert in Rechtsfragen atypisch stiller Beteiligungen und geschlossener Immobilienfonds und vertritt geschädigte Anleger. In diesen Angelegenheiten können Ansprüche grundsätzlich gegen den Vermittler und die Beteiligungsgesellschaft gerichtet sein, wenn der Vermittler bei Fondszeichnung nicht zutreffend informiert hat, u.a. wenn auf Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen wurde. Denn ein Anlagevermittler hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung wesentlich sind, so vor allem die Verlustrisiken, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Auch rechtfertigen in einigen Fällen fehlerhafte Vertragsklauseln die Lösung von der Beteiligung, so z.B. bei unzureichender Widerrufsbelehrung. |