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Landgericht Frankfurt a.M.: Der Anleger wurde in diesen Zusammenhängen von seinem Berater der Commerzbank nicht aufgeklärt, dass und insbesondere in welcher Höhe der Commerzbank Rückvergütungen für den Vertrieb der VIP-2-Beteiligung zugeflossen sind. Das Landgericht hat festgestellt, dass dieses Verhalten pflichtenwidrig war. Daraufhin ist die Commerzbank zum Schadensersatz verurteilt worden. Bemerkenswert ist auch, dass das Landgericht Frankfurt a.M. festgestellt hat, dass Steuervorteile, welche dem Anleger entstanden sind, nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind und folglich insoweit zu keiner Anspruchsminderung führen. Autor: Ralf Renner - Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann - Tel.: 030 / 810 030 - 22 Fax: 030 / 810 030 - 23 |
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