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Pressemitteilung


DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 34
"Berlin, Darmstadt, Frankfurt" Schütze & Dr. Neumann KG


Bei dem Fonds DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 34 "Berlin, Darmstadt, Frankfurt" Schütze & Dr. Neumann KG (nachstehend zitiert: DG-Fonds 34) handelt es sich um einen geschlossenen Fonds mit dem Investitionsschwerpunkt in Immobilien in der Rechtsform der KG. Der Treuhandkommanditist ist die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank.

Der Investitionsgegenstand des DG-Fonds 34 sind im wesentlichen u.a. ein Bürogebäude in Berlin,
ein Seniorenpflegeheim in Darmstadt und ein Büro- und Wohngebäude in Frankfurt am Main.




In Zusammenhängen mit einer Vermittlung eines DG-Fonds 34 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsgericht in zweiter Instanz in einer Angelegenheit zu entscheiden, in welcher ein Anlageberater die Anlage in einem DG-Fonds 34 dringend angeraten hatte. Der Anlageberater hatte jedoch das Anlagekonzept des streitgegenständlichen geschlossenen Immobilienfonds zuvor nicht auf seine Plausibilität, so insbesondere dessen wirtschaftliche Tragfähigkeit, geprüft. Der Anlageberater hatte im Zuge der mündlichen Verhandlung statt dessen erklärt, dass er das Anlagekonzept nur sehr eingeschränkt prüfen konnte und sich auf ihm vorliegende Vorgaben eines Verbands verlassen zu hatte. Die erkennenden Richter haben festgestellt, dass der Anlageberater -und für diesen sein Arbeitgeber- diese Umstände hat vertreten müssen. Folglich erging die zweitinstanzliche Entscheidung im Sinne des Anlegers.




Ralf Renner, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, ist spezialisiert in Rechtsfragen geschlossener Immobilienfonds und atypisch stiller Beteiligungen und vertritt geschädigte Anleger. In diesen Angelegenheiten können Ansprüche grundsätzlich gegen den Vermittler gerichtet sein, wenn dieser bei Fondszeichnung nicht zutreffend informiert hat, u.a. wenn auf Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen wurde. Denn ein Anlagevermittler hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung wesentlich sind, so vor allem die Verlustrisiken, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Wenn in Fällen fremdfinanzierter Fondszeichnungen zugesagt worden ist, dass z.B. sich die Investition allein durch Ausschüttungen und steuerliche Vorteile „selbst finanziere", ohne dass der Anleger eigene Mittel beizutragen hätte, stehen Ansprüche beiseite. In vorstehenden Zusammenhängen können auch Ansprüche gegenüber der Bank bestehen, u.U. auf Rückabwicklung des Darlehens, wenn z.B. die fondsfinanzierende Bank in einzelnen vertraglichen Klauseln Fehler gemacht hat, so z.B. in der Widerrufsbelehrung.

In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung geboten.




Ansprechpartner:
Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: Kapitalanlagenrecht, auch Wohnungen als Kapitalanlagen


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