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www.KANZLEI-RENNER.de informiert Sie: Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 97/25 - Walter Fink - KG Bei dem Fonds Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 97/25 - Walter Fink - KG (nachstehend zitiert: DLF 97/25) handelt es sich um einen geschlossenen Fonds mit dem Investitionsschwerpunkt in Immobilien in der Rechtsform der Publikums-KG, mit Sitz in München. Die einzelnen Anleger beteiligten sich mittelbar als so genannte Treugeber, wobei die ATC Allgemeine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Garmischer Str. 4, 80339 München, als Treuhandkommanditistin an der KG zwischengeschaltet wurde. Wirtschaftlich und steuerlich entspricht die Stellung der Treugeberin der unmittelbar beteiligten Kommanditisten. Der Prospektherausgeber ist die Kapital-Consult GmbH, Breitscheidstr. 6, 70174 Stuttgart. Der Zweck der Gesellschaft ist u.a. der Erwerb bzw. Errichtung sowie die Verwaltung und Vermietung von Wohn-, Büro- und Geschäftsimmobilien, ferner die Schaffung einer weiteren Einnahmequelle durch Kapitalanlage in weiteren Beteiligungen, Aktien, Obligationen, Anleihen, Schatzanweisungen, sowie dessen Verwaltung und beliebige Umstrukturierung. Der Investitionsgegenstand des Fonds DLF 97/25 für den Investitionsteil Deutschland bestand aus der Multiplex-Kinoanlage Cinemaxx Bremen, bei einer Grundstücksfläche von 1.897 qm. Zudem besteht nach letzten uns vorliegenden Informationen eine Beteiligung über ca. über nominal EUR 23.380.041,25 an dem sogenannten DLF-Immobilienportfolio -Walter Fink- KG. In einer Vielzahl der Kanzlei bekannten Angelegenheiten ist der Beitritt in den Fonds DLF 97/25 durch Kreditinstitute finanziert worden. In Zusammenhängen mit einer Vermittlung der Beteiligung DLF 98/29 hat das Landgericht München II zum Aktenzeichen 1 O 7307/04 eine Kapitalanlageberaterin zum Schadensersatz verurteilt, wobei diese den geschädigten Anleger in seiner Vermögenslage so zu stellen hatte, als wenn er die Beteiligung DLF 98/29 nicht gezeichnet hätte. Folglich waren ihm alle finanziellen Nachteile auszugleichen. Denn die Anlageberaterin hatte nicht anlage- und anlegergerecht informiert und beraten. Sie bezeichnete die Beteiligung DLF 98/29 als sichere und gute Anlage. Die Anlageberaterin informierte nicht hinreichend über jene mit der Beteiligung DLF 98/29 verbundenen Risiken, also mögliche Verluste etc. Auch hatte sie nicht auf negative Pressestimmen hingewiesen. Der Umstand, dass die Anlageberaterin dem Anleger den Emissionsprospekt übergeben hatte, entschuldigte nicht.
Ralf Renner, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, ist spezialisiert in Rechtsfragen geschlossener Immobilienfonds und atypisch stiller Beteiligungen und vertritt geschädigte Anleger. In diesen Angelegenheiten können Ansprüche grundsätzlich gegen den Vermittler gerichtet sein, wenn dieser bei Fondszeichnung nicht zutreffend informiert hat, u.a. wenn auf Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen wurde. Denn ein Anlagevermittler hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung wesentlich sind, so vor allem die Verlustrisiken, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Wenn in Fällen fremdfinanzierter Fondszeichnungen zugesagt worden ist, dass z.B. sich die Investition allein durch Ausschüttungen und steuerliche Vorteile selbst finanziere", ohne dass der Anleger eigene Mittel beizutragen hätte, stehen Ansprüche beiseite. In vorstehenden Zusammenhängen können auch Ansprüche gegenüber der Bank bestehen, u.U. auf Rückabwicklung des Darlehens, wenn z.B. die fondsfinanzierende Bank in einzelnen vertraglichen Klauseln Fehler gemacht hat, so z.B. in der Widerrufsbelehrung. In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung geboten. Ansprechpartner: Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: Kapitalanlagenrecht
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