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Commerzbank wegen Beratungsfehler betreffend Provisionszahlungen i. Zshg. Fonds Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG verurteilt
rr/Berlin 28.07.2011

Die 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. hatte in einer Angelegenheit zu entscheiden, in der eine Beteiligung an dem Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG gezeichnet worden ist.Ursprünglich ist der Kontakt zwischen dem Anleger und der Commerzbank durch den Steuerberater des Anlegers entstanden. Bei Gelegenheit eines Beratungsgesprächs ist der Anleger durch Mitarbeiter der Commerzbank nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Commerzbank für die Vermittlung eine auf die Zeichnungssumme bezogene Provision zwischen 8,25% und 8,72% erhält. Dieser Umstand ist auch im Emissionsprospekt unerwähnt gewesen. Die Richter der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. sind zu der Ansicht gelangt, dass aus einem Beratungsvertrag die Commerzbank verpflichtet gewesen war, den Anleger hinblickend auf zufließende Rückvergütung zu informieren. In den Entscheidungsgründen ist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in ähnlichen Zusammenhängen verwiesen worden. Auch hat das Gericht ein Mitverschulden des Anlegers, worauf sich die Commerzbank in dem Verfahren berufen hatte, nicht erkennen können. Folglich wurde die Commerzbank verurteilt.

Autor:

Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -

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