Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hatte in einer Angelegenheit zu entscheiden, in welcher eine Bank, die Helaba Dublin, den Erwerb einer Beteiligung an dem Medienfonds, insbesondere einer Beteiligung an dem MONTRANUS I Medienfonds, finanziert hatte. Aufgrund formaler Mängel, nämlich in der Widerrufsbelehrung, ist das Gericht zu der Ansicht gelangt, dass die Widerrufsfrist nicht wirksam ausgelöst worden ist. Die sich daraus ergebende Rechtsfolge ist, dass der Widerruf auch noch gegenwärtig wirksam auszuüben war, wie der Kläger verlangt hatte.Gegenwärtig ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. |