Multi Advisor Fund II GbR: Urteil pro Anlegerin - LG Berlin verurteilt Vermittlerfirma zum Schadensersatz

Das Landgericht Berlin hatte in einer Angelegenheit zu entscheiden, in welcher eine Anlegerin die Zeichnung einer Beteiligung an der Multi Advisor Fund II GbR angeraten worden ist. Die Anlegerin hatte sich mit der Beteiligung an der Multi Advisor Fund II GbR zur ratenweisen Einzahlung der Vertragssumme über eine Laufzeit von 40 Jahren verpflichtet, obwohl die Anlegerin zur Zeit des Vertragsschlusses bereits nahe des Renteneintrittalters gewesen ist. Das Landgericht erkannte darin einen Beratungsfehler. Denn eine Anlageberatung hat anlegergerecht und anlagegerecht zu erfolgen. Eine anlegergerechte Beratung liegt nicht vor, wenn die Interessen des Anlegers gänzlich unberücksichtigt belassen bleiben. Das Landgericht konnte in der zugrunde Angelegenheit nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen der Anlegerin nahe des Renteneintrittalters eine Geldanlage mit einer Laufzeit von 40 (!) Jahren angeraten werden konnte. Folglich ist die Vermittlerfirma verurteilt worden die klagende Anlegerin so zu stellen, als wenn sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätte.


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Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: Kapitalanlagenrecht

Kanzlei Renner

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Ralf Renner, Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann, ist spezialisiert in Rechtsfragen atypisch stiller Beteiligungen und geschlossener Immobilienfonds und vertritt geschädigte Anleger. In diesen Angelegenheiten können Ansprüche grundsätzlich gegen den Vermittler und die Beteiligungsgesellschaft gerichtet sein, wenn der Vermittler bei Fondszeichnung nicht zutreffend informiert hat, u.a. wenn auf Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen wurde. Denn ein Anlagevermittler hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung wesentlich sind, so vor allem die Verlustrisiken, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Auch rechtfertigen in einigen Fällen fehlerhafte Vertragsklauseln die Lösung von der Beteiligung, so z.B. bei unzureichender Widerrufsbelehrung.