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Prospekthaftung, unrichtige Prospektangaben können Schadensersatzansprüche begründen Nicht zuletzt seit das Börsengesetz novelliert wurde, steht geschädigten Anlegern mit den gesetzlichen Regelungen und richterrechtlich konstituierten Grundsätzen zur Prospekthaftung eine adäquate Möglichkeit beiseite, Regressansprüche effektiv durchzusetzen. In jüngster Vergangenheit sind viele gerichtliche Entscheidungen getroffen worden, die Anlegeransprüche aus unrichtigen Prospektinhalten begründen Dennoch ist bemerkenswert, dass unter diesem Blickwinkel die Rechtssuchenden, die unser Büro besuchen, überwiegend über keine oder geringe Informationen verfügen. Eine Ursache könnte darin zu finden sein, dass es zu dieser Materie keine einheitliche gesetzliche Kodifizierung gibt. Vielmehr ist dafür die Kenntnis der maßgeblichen Regelungen verschiedener Gesetze und der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung nötig. Die Prospekthaftung ordnet eine Haftung bestimmter Personenkreise für die in dem Emissionsprospekt getroffenen Angaben an. Denn erst durch dieses Prospekt sollte der Anleger in die Lage versetzt werden, sich eine Vorstellung zu bilden, welche konkrete individuelle Ausstattung die Geldanlage seines Interesses hat. Insofern der Anleger durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Prospekts getäuscht oder unzureichend informiert worden ist, und er auf dieser Wissensgrundlage seine Anlageentscheidung getroffen hat, steht ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe des eingesetzten Geldbetrages zuzüglich der Transaktionskosten gegen die Prospektverantwortlichen zu, wenn ein Vermögensschaden entstanden ist. In einigen Fällen bemühten sich die Prospektverantwortlichen damit zu verteidigen, dass sie die Prospektmängel nicht gekannt hätten. Doch die befassten Gerichte fordern regelmässig in diesem Zusammenhang, dass die Prospektverantwortlichen sich nur exkulpieren dürfen, wenn sie nach Erkenntnis eines Prospektfehlers diesen unverzüglich berichtigt haben. Dieser Pflicht kommen bedauerlicherweise Prospektverantwortliche nicht immer nach. In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen eine kostengünstige erste rechtliche Vorprüfung/Grobprüfung an, ob in Ihrem konkreten Fall Ansprüche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung oder Beraterhaftung bestehen könnten. Ansprechpartner: Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: Kapitalanlagenrecht, auch Wohnungen als Kapitalanlagen
Kanzlei Renner Telefon: 030 / 810 030 - 22 Telefax: 030 / 810 030 - 23 E-mail: info@kanzlei-renner.de Webseite: www.kanzlei-renner.de
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