Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem sogenannten Schrottimmobilienfall durch Beschluss das Urteil des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, worin festgestellt war, dass einem Ehepaar ein Schadensersatzanspruch aus einem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden zusteht. Die Ausgangssituation ist gewesen, dass ein Ehepaar aus Bayern im Jahr 1993 als Kapitalanlage u.a. zu Steuersparzwecken eine vermietete Wohnung für einen Preis i.H.v. DM 100.000,00 erworben hatte, und zwar bei Finanzierung durch eine Bank. Der Vorwurf des Ehepaars lag u.a. darin, dass sie der Ansicht waren, dass der Kaufpreis überhöht war und zudem die vom Vertrieb zugesicherten Mieteinnahmen nicht erzielbar waren. Die Zusicherung der Mieteinnahmen war von besonderer Bedeutung, weil darauf die Rentabilitätskalkulation der Investition aufgebaut war. In dem Verfahren ist zuletzt von einem aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung der Bank betreffend einer arglistige Täuschung über die Erzielbarkeit der Miete der Wohnung ausgegangen worden. Es ist insbesondere in dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln, welches der Bundesgerichtshof zu prüfen hatte, festgestellt worden, dass das Ehepaar durch den Bauträger bzw. dessen Vertrieb und dem maßgeblichen Prospekt arglistig über die Höhe der nachhaltig erzielbaren Mieten der Eigentumswohnung getäuscht worden ist. Auch die Bank hat dafür einzustehen. |