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Wir sind spezialisiert in den Rechtsbereichen des Medizin- und Arzthaftungsrechts. In diesen Zusammenhängen vertreten wir ausschließlich geschädigte Patienten für die Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche. Ein Patient, der sich infolge seiner belastenden Krankheit hoffnungs- und vertrauensvoll in die Obhut seines Arztes begibt, wird so manches Mal nicht nur enttäuscht, da der Arzt nicht die nötige Kompetenz besaß, sondern auch geschädigt. Denn u.U. verschlechtert sich eine Krankheit oder die Behandlung schafft neue belastende Leiden. Denn anstatt den Patienten gesunden zu lassen, entstehen durch unnötige Behandlungen völlig neue Symptome. Im Vordergrund steht dabei zunächst die zusätzliche oder intensivere körperliche und seelische Beeinträchtigung des geschädigten Patienten. Denn es gilt für den Patienten, diese Beeinträchtigung zu überwinden, die neuerlichen Folgen so gering wie möglich zu halten bzw. schnellstmöglich zu überwinden. Schnell finden sich der Patient und seine Angehörigen mit der neuen Situation ab und konzentrieren sich auf die neue Herausforderung. Sie nehmen eine Verschlechterung der Krankheit oder das Entstehen von neuen Krankheiten hin, als ob es ein unabänderlicher Schicksalsschlag ist. Das ist es allerdings so manches Mal nicht, denn eine häufige Ursache für die Verschlechterung könnte auch der behandelnde Arzt, das entsprechende Krankenhaus bzw. dessen Angestellte sein. Hier stellt sich nun die Frage nach Schicksal oder Schuld. In dieser Lebenslage fühlt sich der Patient zumeist überfordert. Er erträgt geduldig die neue Situation und er will sich nicht noch weiteren Problemen stellen müssen und doch lohnt sich diese Fragestellung, da infolge der fortwährenden belastenden Krankheit oder neuerlicher vertiefter Erkrankungen die ganze bisherige Lebensführung beeinträchtigt werden kann, zu der auch die finanzielle Seite gehört. Nicht selten erfährt der Patient durch die Klärung der finanziellen Lage auch eine Erleichterung, die ihn von dieser Sorge befreit. Die Anspruchsgrundlagen für die Haftung eines Arztes infolge eines Kunstfehlers können sowohl in den vertraglichen Vereinbarungen, als auch in einer Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz aus deliktischen Rechtsgrundlagen, die durch die schädigende Handlung selbst ausgelöst werden, zu finden sein. Der Gesamtschaden, der infolge des Kunstfehlers entstanden ist, kann aus mehreren Teilen zusammengesetzt sein. In Frage kommt sowohl ein Ersatz der verlorenen Einkünfte, sei es ein entgangener Gewinn bei Selbständigen oder der Verlust des Arbeitsplatzes bei Angestellten, ferner ein in Geld zu leistender Ausgleich für die erlittenen Schmerzen, sowie der Ersatz der Heil- und Behandlungskosten und sonstiger mit Krankenhausaufenthalten oder Rehabilitationsmaßnahmen verbundener Kosten. Dabei kann Schadensersatz nicht nur einen einmalige Zahlung sein, sondern auch in einer lebenslangen Rente münden, die anhand der bisherigen Einkünfte berechnet wird, falls der Patient aufgrund des Kunstfehlers derart beeinträchtigt ist, dass er seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann. Gesundet der Patient, sollte er darüber nachdenken, den Verursacher für die Verschlechterung in Anspruch zu nehmen, auch wenn dies erst im Nachhinein geschieht. Noch viel mehr gilt dies für den Patienten, der bleibende Schäden davongetragen hat, für ihn geht es mitunter nicht nur um eine Wiedergutmachung, sondern auch um seine weitere Zukunft, die aufgrund der angerichteten körperlichen Schäden ohnehin eine andere Wendung genommen hat, als erwartet. Gern stehen wir Ihnen zur Verfügung. Auf Ihre telefonischen Anfragen entstehen selbstverständlich noch keinerlei Kosten. Ansprechpartner: Ralf Renner - Rechtsanwalt - Spezialist Arzthaftungsrecht, Medizinrecht Kanzlei Renner Berlin Tel.: 030 / 810 030 - 22 Fax: 030 / 810 030 - 23 E-mail: info@kanzlei-renner.de |