Die folgenden Ausführungen sind nicht abschliessend und ersetzen keinesfalls eine Rechtsberatung.


Kapitalanlagenrecht: Ansprüche gegen Finanzierer des Erwerbs von Schrottimmobilien,
Urteil des BGH, Az.: II ZR 392 / 01


Der BGH hatte in seinem Urteil zu entscheiden, ob und inwieweit ein Anleger gegen ein finanzierendes Kreditinstitut Ansprüche geltend machen kann, wenn im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds über die Rentabilität des Fonds getäuscht worden ist. In dem zugrundeliegenden Fall wurde der Anleger insbesondere nicht durch das finanzierende Kreditinstitut über die Rentabilität der Fondsanlage getäuscht, sondern durch Dritte.

Der BGH entschied in diesem sowie in den ähnlich gelagerten Grundsatzurteilen (Az.: II ZR 374 / 02, Az.: 393 / 02, Az.: II ZR 407 / 02), dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückabwicklung des Erwerbs kreditfinanzierter Fondsanteile wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den finanzierten Geschäften in Betracht kommt. Eine Voraussetzung ist, dass der Beitritt zu der betreffenden Anlagegesellschaft und das finanzierende Kreditgeschäft als verbundene Geschäfte anzusehen sind. Das trifft z.B. zu, wenn das finanzierende Kreditinstitut und die Fondsgesellschaft sich derselben Vertriebsorganisation bedienen. Daraus kann sich ergeben, dass der Anleger im Wege des Einwendungsdurchgriffs gegen den Finanzierer alle Ansprüche entgegensetzen kann, die er gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Initiatoren, die Fondsmanager, die Prospektherausgeber oder sonstige für das Anlageprospekt Verantwortlichen, hat. Ferner kann der Anleger im Wege des Rückforderungsdurchgriffs Rückgewähr der seinerseits aufgrund des Darlehensvertrages erbrachten Leistungen von dem finanzierenden Kreditinstitut verlangen, insofern alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.


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Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
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