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Securenta, Göttinger Gruppe
Insolvenzverfahren: Forderungen gegen Anleger? rr/Berlin 06.12.2007



Atypisch stille Beteiligungen der Göttinger Gruppe und Securenta




(Göttinger Gruppe: insb. Securenta AG, Securenta AG / Segment Langenbahn, Langenbahn AG / Securenta AG Segment, Göttinger Vermögensanlagen AG / Securenta AG Segment VI, Securenta AG Segment VII, Securenta AG Segment VIII, Göttinger Beteiligungs AG / Göttinger Gruppe Holding GmbH & Co. KGaA)


Die Securenta AG, ein Unternehmen der Göttinger Gruppe, hat bis zum 31. Dezember 2000 unter den Produktbezeichnungen "Pensionssparpläne/PSP" und "Securente", Anleger für atypisch stille Beteiligungen beworben. Die Securenta-Anleger konnten sich sowohl im Wege der Einmaleinlage, als auch durch monatlich periodische Einzahlungen oder einer Kombination beider Varianten, bei Laufzeiten bis zu 40 Jahren, verpflichten. Geworben wurde in erster Linie mit dem Argument der Steuerersparnis.

Viele Anlageberater-/vermittler haben für die vorgenannten Produkte der Göttinger Gruppe / Securenta keine hinreichenden Aufklärungen und Beratungen durchgeführt, wie durch Verbraucherschutzverbände und Mandanten mitgeteilt worden ist. Daraus können sich nicht zuletzt unter dem Blickwinkel der Beraterhaftung Ansprüche auf Schadensersatz für geschädigte Anleger u.a. auch gegen die Göttinger Gruppe / Securenta ergeben.

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der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung nunmehr mitgeteilt hat, ist zuletzt in den Urteilen vom 21.03.05, Az.: II ZR 124 / 03, II ZR 140 / 03, II ZR 149 / 03, II ZR 180 / 03, II ZR 310 / 03, im Zusammenhang mit den Kapitalanlagemodellen der Göttinger Gruppe / Securenta betreffend der Variante monatlicher Renten (SecuRente) entschieden worden, dass Göttinger Gruppe / Securenta -Anleger unter bestimmten Voraussetzungen ihre Einlagen komplett zurückfordern können.

Bei Kapitalanlagemodellen der Göttinger Gruppe / Securenta ist regelmässig nach Ablauf von ca. drei Jahren von der jeweiligen Gesellschaft im Namen der Anleger ein neuer Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden, und zwar hinsichtlich eines neuerlich aufgelegten Unternehmenssegments der Göttinger Gruppe / Securenta. Alle danach eingegangenen Leistungen der Anleger sind in das neue Securenta-Segment investiert worden, wohingegen die ursprünglich abgeschlossenen Verträge beitragslos gestellt worden sind. Damit ist beabsichtigt worden, dass die Anleger stets an einem Securenta-Segment beteiligt werden, dass in der Anfangsphase steuerliche Verlustzuweisungen verursacht. Das am Vertragsende entstehende Guthaben hätte dann in monatlichen Raten ausbezahlt werden sollen (sog. SecuRente), wobei der vorhandene Gesamtbetrag mit 7 % p.a. verzinst werden sollte. Im Oktober 1999 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen dieses Modell aufgrund entgegenstehender Bestimmungen des Kreditwesengesetzes untersagt. Daraufhin hat sich die Göttinger Gruppe im Wege eines mit dem Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen geschlossenen Prozessvergleichs verpflichtet, die betreffenden Guthaben jeweils in einer Summe an die Anleger der Göttinger Gruppe / Securenta auszubezahlen. In diesem Zusammenhang ist in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 21.03.05 jüngst entschieden worden, dass die Beitrittsgeschäfte grundsätzlich wirksam sind. Dennoch können die Anleger der Göttinger Gruppe / Securenta als atypisch stille Gesellschafter ihre Beteiligungen mit sofortiger Wirkung kündigen. Für die Frage, ob die Securenta-Anleger einen Anspruch auf Ausbezahlung des aktuellen Auseinandersetzungsguthabens (gegenwärtiger Zeitwert der Anteile) haben oder ob ein Anspruch auf Ausbezahlung der ursprünglich einbezahlten Einlagen (eingesetztes Kapital) gerichtet ist, entscheidet der Umstand, inwieweit die Securenta-Anleger bei Vertragsschluss über Nachteile und Risiken der Anlage aufgeklärt worden sind. Bei den Beitrittsgeschäften nach dem Jahr 1998 hat der Bundesgerichtshof Aufklärungsmangel bereits dann bejaht, wenn den Anlegern die Ausbezahlung bei Vertragsende als Rente (Securente) als sicher dargestellt worden ist.

Das OLG Köln hat in dem Urteil vom 6. März 2001, Az.: 15 U 58 / 94, entschieden, dass als freie Meinungsäusserung vertretbar ist, dass die Göttinger Gruppe / Securenta ein modifiziertes Schneeballsystem betreibe. Das OLG Braunschweig hat in dem Urteil vom 19. März 2003, Az.: 3 U 38 / 02 entschieden, dass durch einen Zeichnungsschein keine ausreichende Risikoaufklärung vorgenommen worden ist, wenn lediglich darauf hingewiesen wird, dass die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter keine festverzinsliche Kapitalanlage, sondern eine Unternehmensbeteiligung ist und unter Umständen eine Nachschusspflicht bestehen könne. Denn dieser Hinweis genüge nicht, das tatsächliche Verlustrisiko angemessen darzustellen. Gerichte haben auch in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Göttinger Gruppe / Securenta zur Zahlung zum Schadensersatz verurteilt. Dabei kann sich nunmehr der Anspruch auf Schadensersatz der Securenta-Anleger der Höhe nach gemäss der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung u.U.
auf den Betrag der ursprünglichen Einlagen in atypisch stillen Beteiligungen der Göttinger Gruppe / Securenta richten.

Rechtsanwalt Renner berät und vertritt geschädigte Anleger der Göttinger Gruppe / Securenta.

Übersicht über Beteiligungen Göttinger Gruppe / Securenta:

- Securenta AG / Segment Langenbahn
- Langenbahn AG / Securenta AG Segment IV
- Göttinger Vermögensanlagen AG / Securenta AG Segment VI
- Securenta AG Segment VII
- Securenta AG Segment VIII
- Göttinger Beteiligungs AG / Göttinger Gruppe Holding GmbH & Co. KGaA


Ansprechpartner:

Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: Kapitalanlagenrecht


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