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Schiffsfondsinsolvenzen

In jüngerer Zeit haben 40 Schiffsfonds Insolvenz angemeldet. Mit einer Geldanlage in einem Schiffsfonds liegt eine unternehmerische Investition mit Chancen und Risiken vor. Bei einem Fehlschlagen dieser Investitionen, also insbesondere insofern über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird, besteht ein Verlustrisiko mithin annähernd bis zum Totalverlust geleisteter Einlagen.

In Zusammenhängen mit Schiffsfondsinsolvenzen berichtete das Handelsblatt bereits am 17.11.2011: „Der weltweite Handel stagniert und lässt die Mieten für Frachtschiffe sinken. Bessert sich die Lage nicht, droht vielen Schiffsfonds die Insolvenz. Die Sorgen der Anleger wachsen.“ Das in Fachkreisen bekannte Analysehaus Deutsche Fondsresearch kommt mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft TPW Todt & Partner in einer gemeinsam gefertigten Studie über ca. 700 Schiffsfonds zu dem Schluss, dass insgesamt 197 Fonds mit 262 Schiffen in Sanierung sind. Damit wären Anlegergelder i.H.v. EUR 3,4 Milliarden involviert. 

In vielen kanzleibekannten Angelegenheiten wurde Anlegern die tatsächlich bestehende Risikolage bedaulicherweise erst bewusst, als im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter Forderungen stellte. Denn ein Anleger haftet grundsätzlich nicht nur mit der Einlage, sondern ggf. auch nach bestimmten gesetzlichen bzw. vertraglichen Regelungen darüber hinaus.

Doch bestehen demgegenüber ggf. auch Ansprüche von Anlegern. Denn in kanzleibekannten Fällen haben Anleger im Nachgang auf eine Anlageberatung einen Schiffsfonds gezeichnet. Der Anlageberater ist verpflichtet zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Wenn der Anlageberater seine Verpflichtungen verletzt, hat er für daraus resultierende Schäden zu haften. Wenn ein Anleger in Kenntnis der tatsächlich bestehenden Risikolage sich nicht für eine Zeichnung eines Fonds entschlossen hätte und wenn übrige Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ist er so zu stellen, als wenn er den Fonds nicht gezeichnet hätte. Dieser Schadensersatzanspruch ist bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Anleger eine gute Lösung. Denn er kann grundsätzlich seine ursprünglich einbezahlte Beteiligungssumme ggf. bei Vorteilsausgleichung zurückverlangen. Ferner sollten allerdings auch Forderungen gegenüber den Insolvenzverwalter angemeldet werden. In jedem Fall ist eine anwaltliche Einzelfallprüfung und schnelles Handeln hinsichtlich aller infrage stehender Maßnahmen anzuraten, damit dem Anleger keine rechtlichen Nachteile entstehen.

Autor:

Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -

Spezialgebiet: Kapitalanlagenrecht

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