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Die folgenden Ausführungen sind nicht abschliessend und ersetzen keinesfalls eine Rechtsberatung. Securenta AG, Göttinger Gruppe: Deliktische Schadensersatzansprüche verjähren erst ab Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Tatsachen Das OLG München hatte in Angelegenheiten zu entscheiden, ob Prospektfehler vorliegen, weil in bestimmte Prospekten der Securenta AG / Göttinger Gruppe nicht erklärt worden ist, dass die Securenta AG / Göttinger Gruppe 1999 mit dem damalig mit Finanzproblemen belasteten Bankhaus Partin einen Verlustübernahmevertraggeschlossen hat. Das OLG München hat diesen Zusammenhängen in mehreren Entscheidungen (u.a. 8 U 4009 / 03, 8 U 4397 / 03) eine Haftung der Initiatoren bestimmter Prospekte der Securenta / Göttinger Gruppe wegen der Prospektfehler bejaht und zudem eine deliktische Haftung von Vorständen der Securenta / Göttinger Gruppe wegen Kapitalanlagebetrug erkannt. Unter dem Blickwinkel der Prospekthaftung begründeten sich Schadensersatzansprüche, weil eine Verpflichtung bestanden hat, vorgenannte Zusammenhänge in den Prospekten den (potentiellen) Anlegern mitzuteilen. Insbesondere aufgrund der nunmehr bestehenden Verjährungsproblematik gewinnen Verurteilungen deliktisch wegen Kapitalanlagebetrug an Bedeutung, denn diese Ansprüche verjähren nach den maßgeblichen Regelungen erst nach drei Jahren ab Kenntniserlangung des Anspruchs. Diese Kenntniserlangung könnte erst im Wege einer anwaltlichen Beratung entstanden sein. Rechtsanwalt Renner berät und vertritt geschädigte Anleger der Securenta AG / Göttinger Gruppe. Ansprechpartner: Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: Kapitalanlagenrecht, auch Wohnungen als Kapitalanlagen
Kanzlei Renner Tel.: 030 / 810 030 - 22 Fax: 030 / 810 030 - 23 E-mail: info@kanzlei-renner.de Website: www.kanzlei-renner.de (c) Rechtsanwalt Ralf Renner, alle Rechte vorbehalten |