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www.KANZLEI-RENNER.de informiert Sie: Securenta-Urteile des BGH vom 21.03.2005: Anleger Securenta / Göttinger Grupppe können unter bestimmten Voraussetzungen Einlagen zurückfordern, rr/Berlin 27.05.2005 Der zuständige II. Zivilsenat des BGH hatte wieder einmal über Angelegenheiten zu entscheiden, in denen Anleger der Securenta / Göttinger Gruppe Einlagenrückgewähr bzw. sofortige Kündigung begehrt hatten. Die Göttinger Gruppe hatte in der Vergangenheit annähernd 100.000 Anleger geworben, die als atypisch stille Gesellschafter an verschiedenen Gesellschaften sich beteiligt hatten. Mit diesen Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften partizipierten die Anleger an Gewinnen und nahmen an Verlusten teil. Nach dem sog. Steiger-Modell, wenn die ursprünglichen Beteiligungen nach drei Jahren steuerlich keine Vorteile gewähren, sollten sich idealtypisch die Anleger an weiteren neuen Unternehmenssegmenten beteiligen. Nach Ablauf der Vertragszeit sollten vertragsgemäss die Gewinne bei einer weiteren Verzinsung von 7 % im Wege einer ratierlichen Ausbezahlung, der sog. Securente, an die Anleger zurückbezahlt werden. Dieses Modell ist jedoch seit den Änderungen des KWG nicht rechtmässig, so dass sich die Göttinger Gruppe i.W. eines Vergleichs auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Bundesaufsichtsamt für Finanzwesen verpflichtet hatte, eine einmalige Auszahlung anstatt einer ratierlichen Auszahlung vorzunehmen. Durch die neuen Urteile des BGH vom 21.03.05, zu den Az.: II ZR 124 / 03, II ZR 140 / 03, II ZR 149 / 03, II ZR 180 / 03, II ZR 310 / 03, ist nunmehr festgestellt, dass trotz grundsätzlicher Wirksamkeit der Gesellschaftsverträge den Anlegern unter bestimmten Voraussetzungen ein sofortiges Kündigungsrecht beiseite steht, weil die Göttinger Gruppe zukünftig eine Auszahlung nur noch durch eine Einmalzahlung vornehmen darf. Hinsichtlich der Höhe der Anlegeransprüche, also auf Auszahlung des aktuellen Auseinandersetzungsguthabens oder in der Höhe der ursprünglich einbezahlten Einlagen, ist zu differenzieren, ob bei Vertragsschluss hinreichend über Risiken der Anlage aufgeklärt worden ist. In diesem Zusammenhang hat der BGH bei Vertragsabschlüssen nach dem 01.01.98 einen Aufklärungsmangel schon dann erkannt, wenn eine Auszahlung als Rente in Aussicht gestellt worden ist. Rechtsanwalt Renner berät und vertritt geschädigte Anleger der Securenta AG / Göttinger Gruppe. Ansprechpartner: Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: Kapitalanlagenrecht, auch Wohnungen als Kapitalanlagen
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