stille Beteiligung und atypisch stille Beteiligung stille Beteiligung und atypisch stille Beteiligung stille Beteiligung und atypisch stille Beteiligung - Seitenthema
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vgl. Sie auch unseren Beitrag:
Atypisch stille Beteiligungen:
Verbraucherzentrale Berlin warnt weiterhin vor atypisch stillen Beteiligungen

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Die stille und atypisch stille Beteiligung

Eine Stille Gesellschaft entsteht, wenn sich eine natürliche oder juristische Person an einem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Die stille Gesellschaft ist eine sogenannte Innengesellschaft, d.h. dass der Außenstehende in der Regel nicht erkennen kann, ob stille Beteiligte vorhanden sind. Nur ausnahmsweise bei einer stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft ist die Beteiligung des stillen Gesellschafters zu veröffentlichen. Hierbei entstehen häufig bei vielen durch einen Berater unzureichend informierten Anlegern bereits erste Irrtümer, wenn sie bei Vertragsschluss nicht erkannt haben, dass sie sich auf eine „unternehmerischen Beteiligung" einlassen. Denn dem vermeintlichen „Kapitalanleger" treffen damit auch „unternehmerische" Pflichten im rechtlichen Sinne. Denn der stille Gesellschafter nimmt grundsätzlich am Verlust bis zur Höhe seiner Einlage teil. Auch kann eine begrenzte Nachschusspflicht vertraglich vereinbart sein. Schließlich partizipiert der stille Beteiligte am Gewinn „nach Vereinbarung" und auch am Verlust „nach Vereinbarung." Aber auch schützt die Rechtsordnung den stillen Beteiligten, sofern diese nicht im Vertrag ausgeschlossen worden sind, durch Kontrollrechte nach § 233 Abs. 1 und 3 HGB, also zur Mitteilung des Jahresabschlusses und zur Kontrolle der Richtigkeit unter Einsicht der Bücher.

Vorsicht: Risiken!

Die Verbraucherzentrale Berlin hat atypisch stille Beteiligungen im Lichte von Insolvenzen einiger Beteiligungsgesellschaften als Abzockmaschine Nr. 1 bezeichnet. Wenn der Anlagenberater an den Kunden herangetreten ist mit dem Stichworten „Altersvorsorge", „steuerliche Ersparnisse", „sichere Anlagen" und daraufhin eine atypisch stille Beteiligung empfohlen hat, sollte ein gewissen gesundes Misstrauen entstehen und eine anwaltliche Prüfung nötig erscheinen lassen. Denn wie zuvor dargetan, sind derartige „unternehmerische" Beteiligungen mit Risiken, mithin bis zum Totalverlustrisiko ggf. bei einer Nachschusspflicht belastet."

Viele Argumente, die verwendet worden sind, liefen auch darauf hinaus, dass es mit atypisch stillen „Unternehmens-"beteiligungen dem Kleinanleger ermöglicht werden solle, wie „die Großen", die Multinationalen Unternehmen" Geld zu verdienen, und zwar mit Immobilien, Kinofilmen, Schiffen etc. Eine hierfür geeignete Konzeption wäre dann durch Gründung einer sogenannten Publikums-Personen-Gesellschaft, womit viele „kleine" Anleger Geld gemeinsam investieren. Überwiegend ist eine sogennante Publikums-Kommandit-Gesellschaft gegründet worden. Steuerlich bemerkenswert ist hierbei, dass Gesellschaftsverluste auch vom „kleinen" Anleger nutzbar gemacht werden könnten. Nur allzu häufig übersehen wird, dass diese Gesellschaftsverluste selbstverständlich real waren und somit Kapital aufzehrten. Diese „Anfangs-"gesellschaftsverluste entstehen nämlich u.a. dadurch, dass durch hohe Vorbereitungs- und Vertriebskosten. Dem Anlager versprochen wird nur allzu oft, dass nach den Berechnungen der Anbieter Gewinne diese „Anfangs-"gesellschaftsverluste ausgleichen. Doch leider können diese Berechnungen nur Prognosen sein. In vielen Fällen sind diese Berechnungen für den Experten nur allzu leicht durchschaubare Milchmädchenberechnungen.

Insbesondere hat auch das OLG München in einer Entscheidung zutreffend festgestellt, dass eine atypisch stille Beteiligung aufgrund des Verlustrisikos als Altersvorsorge ungeeignet ist.

„... Der Kläger hat gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche, da die nach erfolgter Anlageberatung vermittelte Kapitalanlage nicht anlegergerecht gewesen ist, was der Beklagte gewusst hat, zumindest unschwer hätte erkennen können. Das Berufungsgericht glaubt dem Kläger, dass er eine sichere Anlage als weitere Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rente gewollt hat. Hierfür spricht schon die Anlagedauer von 30 Jahren. Der Kläger ist zum Zeichnungszeitpunkt 35 Jahre alt gewesen, so dass die Auszahlung mit Erreichen des Rentenalters erfolgen sollte. Eine Kapitalanlage, die zum Grauen Kapitalmarkt gehört, ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts aber grundsätzlich nicht als Mittel zur Altersvorsorge geeignet. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt. Es hat somit für ihn ein Risiko bestanden, das eingesetzte Kapital teilweise, unter Umständen sogar ganz zu verlieren. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger erkennbar ein Normalverdiener im unteren Bereich gewesen ist, der zur Erbringung der geschuldeten Einmalzahlung von DM 10.000, 00 seine Kapitallebensversicherung verwerten musste. Das Berufungsgericht glaubt dem Kläger somit auch, dass Steuervorteile für ihn nicht so wichtig gewesen seien. Weitere Kapitalanlagen, die der Altersvorsorge des Klägers hätten dienen können, haben zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden.
... Dies bedeutet, dass einem in Kapitalanlagesachen unbedarften Kunden, der eine sichere Anlage zur weiteren Altersvorsorge sucht, keine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter angeboten werden darf."



Ansprechpartner:

Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: Kapitalanlagenrecht

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