|
www.KANZLEI-RENNER.de informiert Sie: Südwest Finanz-Vermittlung Dritte AG, stille Beteiligungen Die Südwest Finanz-Vermittlung Dritte Aktiengesellschaft mit Sitz in Markdorf, Baden-Württemberg, ist als ein Unternehmen der SW-Gruppe von deren Hauptgesellschafter gegründet worden. Der nach der eigenen Zielsetzung der Gesellschaft gewählte Investitionsschwerpunkt sind überwiegend gewerbliche Immobilien und zudem Wohnimmobilien; ferner wird in Unternehmensbeteiligungen, weiteren Wertpapieren und sonstigen Vermögensanlagen investiert. Die einzelnen Anleger begründen typisch oder atypisch stille Beteiligungen an der Südwest Finanz-Vermittlung Dritte AG mit dieser Gesellschaft, welche Inhaberin des Handelsgewerbes ist. Der Anleger als Gesellschafter und damit Mitunternehmer ist u.a. auch am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Nach eigenen Angaben der Prospektherausgeberin, die Südwest Finanz-Vermittlung Dritte AG selbst, ist eine Gewähr für die 100% Rückzahlung das Beteiligungskapital bei Beendigung der Beteiligung und eine Gewähr für die eigenen erstellten Gewinnpläne allerdings nicht gegeben. Gewinne stehen konzeptionsgemäß folglich nur in Aussicht, aber können nicht garantiert werden. Schließlich kann eine zukünftige unternehmerische Entwicklung nur prognostiziert, aber nicht als sicher antizipiert werden. Das OLG München hat in einer jüngeren Entscheidung zutreffend festgestellt, dass eine atypisch stille Beteiligung aufgrund des Verlustrisikos als Altersvorsorge ungeeignet ist. In der Entscheidung heisst es wörtlich" ... Der Kläger hat gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche, da die nach erfolgter Anlageberatung vermittelte Kapitalanlage nicht anlegergerecht gewesen ist, was der Beklagte gewusst hat, zumindest unschwer hätte erkennen können. Das Berufungsgericht glaubt dem Kläger, dass er eine sichere Anlage als weitere Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rente gewollt hat. Hierfür spricht schon die Anlagedauer von 30 Jahren. Der Kläger ist zum Zeichnungszeitpunkt 35 Jahre alt gewesen, so dass die Auszahlung mit Erreichen des Rentenalters erfolgen sollte. Eine Kapitalanlage, die zum Grauen Kapitalmarkt gehört, ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts aber grundsätzlich nicht als Mittel zur Altersvorsorge geeignet. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt. Es hat somit für ihn ein Risiko bestanden, das eingesetzte Kapital teilweise, unter Umständen sogar ganz zu verlieren. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger erkennbar ein Normalverdiener im unteren Bereich gewesen ist, der zur Erbringung der geschuldeten Einmalzahlung von DM 10.000,00 seine Kapitallebensversicherung verwerten musste. Das Berufungsgericht glaubt dem Kläger somit auch, dass Steuervorteile für ihn nicht so wichtig gewesen seien. Weitere Kapitalanlagen, die der Altersvorsorge des Klägers hätten dienen können, haben zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden. Das Berufungsgericht ist auf Grund der Anhörung des Klägers der Überzeugung, dass dieser in Sachen Kapitalanlagen erkennbar unerfahren gewesen ist. Im Termin ... hat der Kläger z.B. auf die Frage des Berufungsgerichts nach seinem damaligen Steuersatz seine damalige Lohnsteuerklasse genannt. Mit Begriffen wie grauer Kapitalmarkt und unternehmerische Beteiligung konnte er nichts anfangen. Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, dass der Beklagte bei der Beratung des Klägers und bei der Vermittlung der streitgegenständlichen Kapitalanlage dessen Unerfahrenheit gekannt hat. Sollte der Beklagte dies nicht gewusst haben, dann ist ihm der Vorwurf zu machen, dass er den Kenntnisstand des Klägers in Kapitalanlagen nicht erfragt hat. Letzteres ist neben der Ermittlung des Anlageziels unbedingt erforderlich, um eine anlegergerechte Beratung und eine anlegergerechte Kapitalanlagevermittlung durchführen zu können. Auf Grund der vorgenannten Umstände ist dem Beklagten hinsichtlich der nicht anlegergerecht erfolgten Beratung und hinsichtlich der Vermittlung einer nicht anlegergerechten Kapitalanlage zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Ein professioneller Anlageberater und -Vermittler muss wissen, dass er von sich aus einem Kunden nur solche Kapitalanlagen anbieten darf, die von seinen Anlagezielen und seinem Kenntnisstand her zu diesem passen. Dies bedeutet, dass einem in Kapitalanlagesachen unbedarften Kunden, der eine sichere Anlage zur weiteren Altersvorsorge sucht, keine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter angeboten werden darf. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein solcher Kunde von sich aus eine bestimmte Kapitalanlage machen will und diese Entscheidung trotz umfassender und richtiger Aufklärung über diese Kapitalanlage und über deren Risiken aufrechterhält. In einem solchen Fall sollte sich der Anlageberater und -Vermittler vom Kunden schriftlich bestätigen lassen, dass er trotz der erfolgten Warnhinweise auf der Zeichnung dieser Kapitalanlage beharrt hat."
Ralf Renner, Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann, ist spezialisiert in Rechtsfragen atypisch stiller Beteiligungen und geschlossener Immobilienfonds und vertritt geschädigte Anleger. In diesen Angelegenheiten können Ansprüche grundsätzlich gegen den Vermittler gerichtet sein, wenn dieser bei Fondszeichnung nicht zutreffend informiert hat, u.a. wenn auf Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen wurde. Denn ein Anlagevermittler hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung wesentlich sind, so vor allem die Verlustrisiken, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. In jedem Fall ist allerdings eine Einzelfallprüfung geboten. Ansprechpartner: Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: Kapitalanlagenrecht, auch Wohnungen als Kapitalanlagen
Kanzlei Renner Tel.: 030 / 810 030 - 22 Fax: 030 / 810 030 - 23 E-mail: info@kanzlei-renner.de Webseite: www.kanzlei-renner.de |