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www.KANZLEI-RENNER.de informiert Sie: Pressemitteilung Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG: AG Reinbek: Beteiligung an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG nicht geeignet als Altersvorsorge, rr/Berlin 25.04.2008 Das Amtsgericht Reinbek hatte jüngst in einer Angelegenheit eines Beteiligten an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG zu entscheiden, in welcher die Fragestellung aufgeworfen worden ist, ob einer Beteiligung an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG als Mittel der Altersvorsorge geeignet ist. In diesem gerichtlichem Verfahren hat hierzu der Anleger die Ansicht vertreten, dass er mit einer derartigen Geldanlage keine geeignete Vorsorge für seinen Lebensabend getroffen hat. Er hatte sich nur für die Zeichnung der atypisch stillen Beteiligung an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG entschlossen, weil vor Abgabe seiner Zeichnungserklärung der Anlageberater ihn in diesen Zusammenhängen beraten hatte. Und zwar hat insbesondere der Anlageberater die betreffende gezeichnete atypisch stille Beteiligung als ein geeignetes Mittel zur Altersvorsorge bezeichnet. Das zuständige Gericht hat die Ansicht des Anlegers unterstützt. Zunächst hat das Gericht die Tatsache erkannt, dass der Anleger eine sichere Anlage" neben der gesetzlichen Rente wollte. Das Gericht hat die sachverhaltlichen Umstände hierfür als überzeugend erachtet, so insbesondere die Anlagedauer von 30 Jahren und die Höhe der monatlich zu leistenden Rate, nämlich EUR 75,00, und die Äußerungen des Anlegers. Das Gericht hat ferner festgestellt, dass die atypisch stille Beteiligung an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG das Risiko des Totalverlustes der geleisteten Einlagen beinhaltet, welches auch von der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG nicht bestritten werden durfte. Denn dies ergibt sich auch aus Regelungen des Gesellschaftsvertrages, wonach ein Anleger am Gewinn und am Verlust der Gesellschaft beteiligt ist. Nach dem Gesellschaftsvertrag besteht sogar im Falle von Verlusten eine begrenzte Nachschusspflicht. Als weiteren Aspekt hat das Gericht für bemerkenswert erachtet, dass gemäß den Angaben in dem Emissionsprospekt nicht abschließend feststeht, in welcher Art und Weise das Geld der Anleger investiert werden solle. Damit besteht für den einzelnen Anleger ein sogenanntes Blind-Pool-Risiko." Nach den Regelungen des Gesellschaftervertrages wäre die Gesellschaft auch dahingehend berechtigt, einen Großteil der eingesammelten Einlagebeträge in Risikokapital anzulegen. Folglich kam richtigerweise das Gericht zu dem nur allzu logisch erscheinenden Schluss, dass mit einer Anlage durch eine atypisch stille Beteiligung an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG keine geeignete Altersvorsorge zu treffen ist, weil darin eine spekulative Anlage liegt. Rechtsanwalt Renner hat sich dazu geäußert: In der Vergangenheit ist für die Anleger erfreulicherweise zu beobachten, dass Gerichte zunehmend atypisch stille Beteiligungen als für die Altersvorsorge ungeeignet erachten. Daraus ergeben sich für in diesem Sinne fehlerhaft beratene Anleger neue Perspektiven für eine Schadensersatzanspruchsgeltendmachung gegen alle Frage stehenden Verantwortlichen. In jedem Fall ist jedoch eine Einzelfallprüfung anzuraten. Auch diese neue Entscheidung stärkt die anlegerfreundliche Rechtsprechung."
Ralf Renner, Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann, ist spezialisiert in Rechtsfragen atypisch stiller Beteiligungen und geschlossener Immobilienfonds und vertritt geschädigte Anleger. In diesen Angelegenheiten können Ansprüche grundsätzlich gegen den Vermittler und die Beteiligungsgesellschaft gerichtet sein, wenn der Vermittler bei Fondszeichnung nicht zutreffend informiert hat, u.a. wenn auf Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen wurde. Denn ein Anlagevermittler hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung wesentlich sind, so vor allem die Verlustrisiken, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren.
Autor des Beitrags:
Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: Kapitalanlagenrecht, auch Wohnungen als Kapitalanlagen
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