Clerical Medical Investment Group Limited Allgemeines
Die Clerical Medical Investment Group Limited ist ein britisches Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Niederlanden und Großbritannien. Die Clerical Medical Investment Group Limited, die seit 1995 auf dem deutschen Markt tätig ist, vertrieb und bot nach eigenen Angaben in Deutschland Versicherungsprodukte an.
Die Clerical Medical Investment Group Limited ist ein britisches Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Niederlanden und Großbritannien. Die Clerical Medical Investment Group Limited, die seit 1995 auf dem deutschen Markt tätig ist, vertrieb und bot nach eigenen Angaben in Deutschland Versicherungsprodukte an.
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andere Kapitalanlagen
Clerical Medical Lebensversicherung Wealthmaster:
Landgericht Bamberg verpflichtet Clerical Medical zur vertragsmäßigen Auszahlung
rr/Berlin 08.06.2015
Das Landgericht Bamberg hatte in einer Angelegenheit eines Kunden des englischen Versicherers Clerical Medical lnvestment Group Limited zu entscheiden. In diesem Verfahren forderte der Kläger die regelmäßigen in dem Versicherungsschein vorgesehenen Auszahlungen ein. Ursprünglich schloss der Kläger die Lebensversicherung „Wealthmaster" ab und leistete eine Einmalzahlung. Nach dem sogenannten Wealthmaster-Modell wurden Versicherungsnehmern Anteile an einem Pool zugewiesen. Der Pool investierte die eingesetzten Mittel in Aktienfondsanteile, Investmentfondsanteile und andere Vermögenswerte. Der Vertrag sah regelmäßige vierteljährliche Auszahlungen, mit einer jährlichen Steigerung der Auszahlungen um 1 %, über den vertraglich vereinbarten Zeitraum von 62 Jahren vor. Diese Auszahlungen forderte der Kläger nun ein. Doch erfolgten darauf keine Auszahlungen. In dem Verfahren vertrat die Clerical Medical lnvestment Group Limited die Ansicht, dass der im Versicherungsschein ausgewiesene Leistungsanspruch durch Regelungen in einem vorgelegten Dokument „Verbraucherinformationen" eingeschränkt wäre. Doch das Gericht folgte dem nicht und vertrat die Ansicht, dass die sogenannten „Verbraucherinformationen" gegen das Transparenzgebot verstoßen und folglich nicht wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen seien. U.a. deswegen verurteilte das Landgericht Bamberg die Clerical Medical lnvestment Group Limited die regelmäßigen Auszahlungen, wie in dem Versicherungsschein der abgeschlossenen Lebensversicherung „Wealthmaster" angegeben, vorzunehmen.
Autor und Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht
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andere Kapitalanlagen
PerformancePlus Rente:
Landgericht Darmstadt verurteilt Clerical Medical Investment Group Ltd. zum Schadensersatz
rr/Berlin 18.03.2014
Das LG Darmstadt hatte in einer Angelegenheit einer Anlegerin zu entscheiden, die eine sogenannte „PerformancePlus Rente“ abschloss. Dieses Paket bestand aus einer Kreditfinanzierung und der britischen Lebensversicherung „Wealthmaster Noble“ der Clerical Medical Investment Group Ltd. Im Laufe des Verfahrens wurde u.a. von der Anlegerseite vorgeworfen, dass der Anlagevermittler nicht über die Risiken der Quersubventionierung oder über das poolübergreifende Glättungsverfahrens, das sogenannte smoothing, hinreichend aufklärte. Das Landgericht Darmstadt folgte der Argumentation der Klägerseite in wesentlichen Punkten und verurteilte die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. zum Schadensersatz.
Autor und Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht
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andere Kapitalanlagen
Clerical Medical LV Wealthmaster Noble:
Bundesgerichtshof entschied über Schadensersatz- und Erfüllungsansprüche
rr/Berlin 11.07.2012
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einem Verfahren über Schadensersatz- und Erfüllungsansprüche gegen den britischen Lebensversicherer Clerical Medical zu entscheiden. Die Ausgangssituation war, dass ein Anleger mit einer anteilsgebundenen Lebensversicherung Anteile an einem sogenannten Pool mit garantiertem Wertzuwachs, dem Euro-Pool 2000EINS, erwarb. Der Vertrag war eingebettet in das sogenannte Anlagemodell Europlan. Danach sind Zinsen für ein Bankdarlehen durch die Auszahlungen aus der Lebensversicherung zu bezahlen. Daneben sollte durch einen Investmentfonds ein Kapitalstock gebildet werden, welcher bei Fälligkeit des Bankdarlehens zur Tilgung verwendet werden sollte. Jene weiteren über die Fälligkeit des Bankdarlehens hinausreichenden Erträge sollten dem Anleger als fortlaufende Rente zufließen. Als der Wertzuwachs aus dem Euro-Pool 2000EINS nicht reichte, um ursprünglich getätigte Auszahlungen in vollem Umfang zu decken, wurden der jährlich mitgeteilte Vertragswert reduziert, indem die Anzahl der dem Kläger zugewiesenen Anteile an dem Euro-Pool 2000EINS reduziert wurden. Im Laufe des Auseinandersetzung trug der Kläger vor, dass er sich falsch informiert fühlte. Denn ursprünglich wurden ihm aus seiner Sicht unrealistische Renditeerwartungen kommuniziert. Der Kläger war der Ansicht, dass auch aus dem Auszahlungsplan keine Einschränkung bzw. kein Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung zu entnehmen ist. Im Ergebnis gelangten die zuständigen Richter des Bundesgerichtshofs zu der Ansicht, dass der Vermittler verpflichtet war, bei Abschluss der Lebensversicherung Wealthmaster Noble über alle Umstände zu informieren, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sein könnten und folgten insoweit der Ansicht des Anlegers.
Autor und Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht
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andere Kapitalanlagen
Clerical Medical lnvestment Group Limited:
Oberlandesgericht Stuttgart verurteilt Clerical Medical lnvestment Group Limited zur Zahlung gemäß Auszahlungsplan
rr/Berlin 10.01.2012
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über die vertraglichen Pflichten, die sich aus einem Versicherungsschein des britischen Versicherers Clerical Medical lnvestment Group Limited ergeben, zu entscheiden. Die Ausgangssituation war, dass der in dem Versicherungsschein ausgewiesene Auszahlungsplan durch die Clerical Medical lnvestment Group Limited nicht eingehalten wurde. Deswegen wurde im Zuge des Verfahrens der Leistungsanspruch aus dem Auszahlungsplan eingefordert. Das Oberlandesgericht gab im wesentlichen dem Klagebegehren statt und verurteilte die Clerical Medical lnvestment Group Limited zur Auszahlung nach dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Auszahlungsplan. Die Richter folgten der Auffassung der Klägerseite und stellten fest, dass die Leistungspflicht des Versicherers selbst dann bestehe, wenn der Kapitalstock der Lebensversicherung vollständig aufgezehrt sein sollte.
Autor und Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
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andere Kapitalanlagen
Clerical Medical Lebensversicherung Wealthmaster:
Landgericht Bamberg verpflichtet Clerical Medical zur vertragsmäßigen Auszahlung
rr/Berlin 08.06.2015
Das Landgericht Bamberg hatte in einer Angelegenheit eines Kunden des englischen Versicherers Clerical Medical lnvestment Group Limited zu entscheiden. In diesem Verfahren forderte der Kläger die regelmäßigen in dem Versicherungsschein vorgesehenen Auszahlungen ein. Ursprünglich schloss der Kläger die Lebensversicherung „Wealthmaster" ab und leistete eine Einmalzahlung. Nach dem sogenannten Wealthmaster-Modell wurden Versicherungsnehmern Anteile an einem Pool zugewiesen. Der Pool investierte die eingesetzten Mittel in Aktienfondsanteile, Investmentfondsanteile und andere Vermögenswerte. Der Vertrag sah regelmäßige vierteljährliche Auszahlungen, mit einer jährlichen Steigerung der Auszahlungen um 1 %, über den vertraglich vereinbarten Zeitraum von 62 Jahren vor. Diese Auszahlungen forderte der Kläger nun ein. Doch erfolgten darauf keine Auszahlungen. In dem Verfahren vertrat die Clerical Medical lnvestment Group Limited die Ansicht, dass der im Versicherungsschein ausgewiesene Leistungsanspruch durch Regelungen in einem vorgelegten Dokument „Verbraucherinformationen" eingeschränkt wäre. Doch das Gericht folgte dem nicht und vertrat die Ansicht, dass die sogenannten „Verbraucherinformationen" gegen das Transparenzgebot verstoßen und folglich nicht wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen seien. U.a. deswegen verurteilte das Landgericht Bamberg die Clerical Medical lnvestment Group Limited die regelmäßigen Auszahlungen, wie in dem Versicherungsschein der abgeschlossenen Lebensversicherung „Wealthmaster" angegeben, vorzunehmen.
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Rechtsanwalt Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
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PerformancePlus Rente:
Landgericht Darmstadt verurteilt Clerical Medical Investment Group Ltd. zum Schadensersatz
rr/Berlin 18.03.2014
Das LG Darmstadt hatte in einer Angelegenheit einer Anlegerin zu entscheiden, die eine sogenannte „PerformancePlus Rente“ abschloss. Dieses Paket bestand aus einer Kreditfinanzierung und der britischen Lebensversicherung „Wealthmaster Noble“ der Clerical Medical Investment Group Ltd. Im Laufe des Verfahrens wurde u.a. von der Anlegerseite vorgeworfen, dass der Anlagevermittler nicht über die Risiken der Quersubventionierung oder über das poolübergreifende Glättungsverfahrens, das sogenannte smoothing, hinreichend aufklärte. Das Landgericht Darmstadt folgte der Argumentation der Klägerseite in wesentlichen Punkten und verurteilte die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. zum Schadensersatz.
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-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
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Clerical Medical LV Wealthmaster Noble:
Bundesgerichtshof entschied über Schadensersatz- und Erfüllungsansprüche
rr/Berlin 11.07.2012
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einem Verfahren über Schadensersatz- und Erfüllungsansprüche gegen den britischen Lebensversicherer Clerical Medical zu entscheiden. Die Ausgangssituation war, dass ein Anleger mit einer anteilsgebundenen Lebensversicherung Anteile an einem sogenannten Pool mit garantiertem Wertzuwachs, dem Euro-Pool 2000EINS, erwarb. Der Vertrag war eingebettet in das sogenannte Anlagemodell Europlan. Danach sind Zinsen für ein Bankdarlehen durch die Auszahlungen aus der Lebensversicherung zu bezahlen. Daneben sollte durch einen Investmentfonds ein Kapitalstock gebildet werden, welcher bei Fälligkeit des Bankdarlehens zur Tilgung verwendet werden sollte. Jene weiteren über die Fälligkeit des Bankdarlehens hinausreichenden Erträge sollten dem Anleger als fortlaufende Rente zufließen. Als der Wertzuwachs aus dem Euro-Pool 2000EINS nicht reichte, um ursprünglich getätigte Auszahlungen in vollem Umfang zu decken, wurden der jährlich mitgeteilte Vertragswert reduziert, indem die Anzahl der dem Kläger zugewiesenen Anteile an dem Euro-Pool 2000EINS reduziert wurden. Im Laufe des Auseinandersetzung trug der Kläger vor, dass er sich falsch informiert fühlte. Denn ursprünglich wurden ihm aus seiner Sicht unrealistische Renditeerwartungen kommuniziert. Der Kläger war der Ansicht, dass auch aus dem Auszahlungsplan keine Einschränkung bzw. kein Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung zu entnehmen ist. Im Ergebnis gelangten die zuständigen Richter des Bundesgerichtshofs zu der Ansicht, dass der Vermittler verpflichtet war, bei Abschluss der Lebensversicherung Wealthmaster Noble über alle Umstände zu informieren, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sein könnten und folgten insoweit der Ansicht des Anlegers.
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Rechtsanwalt Ralf Renner
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Clerical Medical lnvestment Group Limited:
Oberlandesgericht Stuttgart verurteilt Clerical Medical lnvestment Group Limited zur Zahlung gemäß Auszahlungsplan
rr/Berlin 10.01.2012
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über die vertraglichen Pflichten, die sich aus einem Versicherungsschein des britischen Versicherers Clerical Medical lnvestment Group Limited ergeben, zu entscheiden. Die Ausgangssituation war, dass der in dem Versicherungsschein ausgewiesene Auszahlungsplan durch die Clerical Medical lnvestment Group Limited nicht eingehalten wurde. Deswegen wurde im Zuge des Verfahrens der Leistungsanspruch aus dem Auszahlungsplan eingefordert. Das Oberlandesgericht gab im wesentlichen dem Klagebegehren statt und verurteilte die Clerical Medical lnvestment Group Limited zur Auszahlung nach dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Auszahlungsplan. Die Richter folgten der Auffassung der Klägerseite und stellten fest, dass die Leistungspflicht des Versicherers selbst dann bestehe, wenn der Kapitalstock der Lebensversicherung vollständig aufgezehrt sein sollte.
Autor und Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht