häufig nachgefragt
Kapitalanlagen
Ein kompakter Einstieg in Themen, die im Kapitalanlagerecht besonders häufig Anlass für eine erste rechtliche Prüfung geben.
Kryptoanlagen
Wallets · Token
Handelsplattformen
Offene Immobilienfonds
Liquidität · Rückgabe
Bewertung
Geschlossene Immobilienfonds
Beteiligung · Laufzeit
Risiko
Nachrangdarlehen
Rangrücktritt · Ausfall
Prospekt
Anlageberatung
Anlageberaterhaftung
Wer eine Kapitalanlage nach einer persönlichen Beratung zeichnet, darf erwarten, dass die Empfehlung zu den eigenen Zielen und finanziellen Verhältnissen passt und dass die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Anlage verständlich dargestellt werden. Anlageberatung ist deshalb mehr als die bloße Vorstellung eines Produkts. Entscheidend ist, ob die konkrete Empfehlung für den jeweiligen Anleger geeignet war und ob das empfohlene Produkt zutreffend beschrieben wurde.
Anlegergerecht und objektgerecht beraten
Im Mittelpunkt stehen zwei Ebenen: Zum einen muss die Beratung die persönliche Situation des Anlegers berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere Anlageziel, gewünschte Sicherheit, Anlagehorizont, Liquiditätsbedarf, Kenntnisse und Erfahrungen sowie die Fähigkeit und Bereitschaft, Verluste zu tragen. Eine Anlage, die langfristig Kapital bindet oder erhebliche Verlustrisiken aufweist, kann beispielsweise ungeeignet sein, wenn kurzfristige Verfügbarkeit oder Kapitalerhalt im Vordergrund stehen.
Zum anderen muss die Anlage selbst richtig, vollständig und verständlich erläutert werden. Je nach Produkt können hierzu etwa Verlustrisiken bis hin zum möglichen Totalverlust, eingeschränkte Veräußerbarkeit, Laufzeiten und Kündigungsfristen, Fremdfinanzierungsrisiken, Kosten, Provisionen, Interessenkonflikte sowie besondere wirtschaftliche oder rechtliche Risiken gehören. Auch Werbeaussagen wie „sicher“, „jederzeit verfügbar“ oder „für die Altersvorsorge geeignet“ müssen sich an den tatsächlichen Eigenschaften der Anlage messen lassen.
Dokumentation und Geeignetheit
Bei einer regulierten Anlageberatung müssen die für die Geeignetheitsprüfung erforderlichen Angaben des Kunden erhoben und mit der Empfehlung abgeglichen werden. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist einem Privatkunden grundsätzlich eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung zu stellen, aus der hervorgeht, weshalb die Empfehlung zu seinen Präferenzen, Anlagezielen und sonstigen Merkmalen passt. Auch für Finanzanlagenvermittler bestehen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. Fehlende oder widersprüchliche Unterlagen können bei der späteren rechtlichen Prüfung von Bedeutung sein.
Wann kommt eine Haftung in Betracht?
Schadensersatzansprüche können in Betracht kommen, wenn eine Beratungspflicht verletzt wurde und die Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung ursächlich war. Typische Prüfungsfelder sind eine unzutreffende Risikodarstellung, eine nicht zum Anlageziel passende Empfehlung, unzureichende Hinweise auf eingeschränkte Verfügbarkeit oder lange Kapitalbindung, nicht ausreichend erläuterte Kosten und Vertriebsvergütungen sowie fehlerhafte oder verspätet übergebene Produktinformationen. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt jedoch stets vom konkreten Beratungsverlauf, dem Produkt, den Unterlagen und den Umständen des Einzelfalls ab.
Kanzlei Renner prüft im Einzelfall, welche Beratungs- und Aufklärungspflichten bestanden, ob sie eingehalten wurden und welche Ansprüche sich daraus ergeben können.
Kryptoanlagen
Kryptoanlagen
Kryptoanlagen umfassen insbesondere Investitionen in Kryptowerte und Kryptowährungen sowie weitere digitale Anlageformen, deren Wert oder wirtschaftliche Entwicklung an blockchain- oder vergleichbare digitale Strukturen anknüpft. Anders als klassische Bankeinlagen oder festverzinsliche Wertpapiere können Kryptoanlagen erheblichen Kursschwankungen unterliegen und je nach Ausgestaltung zusätzliche technische, rechtliche und wirtschaftliche Risiken aufweisen.
Was Kryptoanlagen kennzeichnet
Zu den typischen Merkmalen gehören eine oftmals sehr hohe Volatilität, teilweise geringe Transparenz über Emittenten oder wirtschaftliche Hintergründe, technische Abhängigkeiten von Handelsplattformen und Wallets sowie besondere Risiken bei Verwahrung, Handel und Zugriff auf die Kryptowerte. Je nach Produkt können außerdem Totalverlustrisiken, Liquiditätsrisiken oder eine starke Abhängigkeit von einzelnen Marktteilnehmern und Plattformen bestehen.
Typische Beratungsfehler bei Kryptoanlagen
In der Anlageberatung ist entscheidend, ob der Anleger ein zutreffendes Bild von den erheblichen Wertschwankungen und den besonderen Risiken der Anlage erhalten hat. Beratungsfehler können insbesondere vorliegen, wenn Kryptoanlagen als besonders sicher, planbar oder mit klassischen Sparprodukten vergleichbar dargestellt wurden, wenn Verlustrisiken verharmlost oder technische und organisatorische Risiken nicht verständlich erläutert wurden.
Zu prüfen ist außerdem, ob die Empfehlung zu Anlageziel, Risikobereitschaft, Kenntnissen und Erfahrungen sowie zur finanziellen Verlusttragfähigkeit des Anlegers passte. Rechtlich erheblich können zudem unzureichende Hinweise auf Kosten, eingeschränkte Handelbarkeit einzelner Produkte, das Risiko eines Plattform- oder Emittentenausfalls, fehlende Sicherungssysteme, Interessenkonflikte und Vertriebsvergütungen sein. Gerade bei sicherheitsorientierten Anlegern oder bei einer Anlage zur Altersvorsorge kann eine Empfehlung hochvolatiler Kryptoanlagen besonders kritisch sein.
Aktuelles
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Immobilienanlagen
Offene Immobilienfonds
Offene Immobilienfonds bündeln das Kapital vieler Anleger und investieren es überwiegend in ein Portfolio aus Immobilien und Immobiliengesellschaften. Anders als bei einer unmittelbaren Beteiligung an einem einzelnen Objekt erwirbt der Anleger Fondsanteile. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft steuert das Portfolio, bewertet die Vermögensgegenstände und hält zugleich Liquidität vor, um Rückgaben und laufende Verpflichtungen erfüllen zu können.
Was offene Immobilienfonds kennzeichnet
Offene Immobilienfonds sind auf eine langfristige Anlage ausgerichtet. Für nach dem 21. Juli 2013 erworbene Anteile gelten regelmäßig eine Mindesthaltefrist von 24 Monaten und eine Rückgabefrist von zwölf Monaten. Eine kurzfristige Verfügbarkeit wie bei einem täglich handelbaren Wertpapier ist deshalb nicht ohne Weiteres gegeben. Hinzu kommt, dass die Rücknahme von Anteilen unter gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen vorübergehend ausgesetzt werden kann. Ein Börsenverkauf kann zwar möglich sein, erfolgt dann aber zum jeweiligen Börsenkurs und gegebenenfalls mit Abschlägen gegenüber dem von der Fondsgesellschaft festgestellten Anteilwert.
Auch bei breit gestreuten Immobilienportfolios bestehen wirtschaftliche Risiken. Werte und Erträge können sich verändern, etwa durch sinkende Immobilienpreise, Leerstände, Mietausfälle, Zinsentwicklungen, Finanzierungsbedingungen oder einen schwächeren Markt für bestimmte Nutzungsarten. Die vergleichsweise ruhige Entwicklung veröffentlichter Anteilpreise darf daher nicht mit einer garantierten Wertstabilität gleichgesetzt werden.
Typische Beratungsfehler bei offenen Immobilienfonds
In der Anlageberatung ist insbesondere zu prüfen, ob die eingeschränkte Liquidität und die geltenden Halte- und Rückgabefristen klar erklärt wurden. Fehlerhaft kann eine Beratung etwa sein, wenn ein offener Immobilienfonds als jederzeit verfügbare, praktisch risikolose Alternative zu Tages- oder Festgeld dargestellt wurde, obwohl der Anleger kurzfristig auf das Geld angewiesen sein konnte. Ebenso relevant können fehlende Hinweise auf die Möglichkeit einer Rücknahmeaussetzung, auf Kurs- und Bewertungsrisiken, auf Kosten oder auf eine für den Anleger zu starke Konzentration in Immobilienanlagen sein.
Entscheidend bleibt immer die konkrete Situation: Eine langfristige Anlage kann für einen Anleger geeignet und für einen anderen ungeeignet sein. Deshalb ist zu prüfen, welche Ziele vereinbart waren, welche Produktmerkmale tatsächlich erläutert wurden und welche Unterlagen vorlagen.
Immobilienanlagen
Geschlossene Immobilienfonds
Geschlossene Immobilienfonds – heute regelmäßig als geschlossene alternative Investmentfonds (AIF) strukturiert – sammeln Kapital für eine festgelegte Investitionsstrategie. Häufig wird in eine oder wenige Immobilien investiert. Ist das vorgesehene Eigenkapital eingeworben, wird der Fonds geschlossen. Anleger sind typischerweise langfristig gebunden; ein reguläres Rückgaberecht während der Laufzeit besteht grundsätzlich nicht.
Was geschlossene Immobilienfonds kennzeichnet
Die wirtschaftliche Entwicklung hängt in besonderem Maße von den konkreten Fondsobjekten ab. Mietauslastung, Bonität wichtiger Mieter, Standortentwicklung, Anschlussvermietung, Instandhaltungsbedarf, Zins- und Finanzierungsbedingungen sowie der spätere Verkaufspreis können den Erfolg wesentlich beeinflussen. Da geschlossene Fonds regelmäßig nur begrenzt handelbar sind, ist ein vorzeitiger Verkauf häufig schwierig und kann nur über einen Zweitmarkt mit erheblichen Preisabschlägen möglich sein. Je nach Ausgestaltung können Verluste bis hin zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals eintreten.
Zu berücksichtigen sind außerdem die Kostenstruktur und die Finanzierung. Initialkosten, Vertriebsvergütungen, laufende Verwaltungs- und Objektkosten sowie eine Fremdfinanzierung können die wirtschaftliche Entwicklung beeinflussen. Bei älteren Beteiligungsmodellen können zusätzlich gesellschaftsrechtliche Besonderheiten, etwa im Zusammenhang mit Ausschüttungen oder Haftungsfragen, eine Rolle spielen.
Typische Beratungsfehler bei geschlossenen Immobilienfonds
Besonders sorgfältig muss aufgeklärt werden, wenn ein geschlossener Immobilienfonds als „sichere Immobilienanlage“ oder als ohne Weiteres zur Altersvorsorge geeignet dargestellt wird. Beratungsfehler können vorliegen, wenn die lange Kapitalbindung, die eingeschränkte Veräußerbarkeit, das unternehmerische Risiko oder das Risiko erheblicher Verluste nicht ausreichend erklärt wurden. Gleiches gilt, wenn objektspezifische Risiken, eine hohe Fremdfinanzierung, eine starke Abhängigkeit von einzelnen Mietern, Kosten und Vertriebsvergütungen oder wesentliche Annahmen der Wirtschaftlichkeitsprognose im Beratungsgespräch unzutreffend oder unvollständig dargestellt wurden.
Für die rechtliche Bewertung kommt es nicht allein darauf an, ob sich ein Fonds später wirtschaftlich schlecht entwickelt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Empfehlung im Zeitpunkt der Beratung zum Anleger passte und ob er ein zutreffendes Bild von den für seine Entscheidung wesentlichen Chancen, Risiken und Rahmenbedingungen erhalten hat.
Kapitalanlagen
Nachrangdarlehen
Bei einem Nachrangdarlehen stellt der Anleger einem Unternehmen Kapital als Darlehen zur Verfügung. Der Anleger wird dadurch grundsätzlich nicht Gesellschafter, sondern bleibt Gläubiger des Unternehmens. Die Besonderheit liegt im vereinbarten Nachrang: Ansprüche auf Zinsen und Rückzahlung können gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger zurücktreten. Nachrangdarlehen gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Vermögensanlagengesetz zu den Vermögensanlagen.
Was Nachrangdarlehen kennzeichnet
Die konkrete Risikostruktur hängt wesentlich von den Vertragsbedingungen ab. Bei einem qualifizierten Rangrücktritt kann die Durchsetzung von Zins- und Rückzahlungsansprüchen nicht erst in der Insolvenz eingeschränkt sein. Je nach Klausel kann bereits zuvor eine Zahlung ausgeschlossen sein, wenn sie eine Krise oder Insolvenz des Unternehmens auslösen oder vertiefen würde. Im Insolvenzfall werden nachrangige Forderungen regelmäßig erst nach vorrangigen Gläubigern berücksichtigt. Reicht das Vermögen des Emittenten nicht aus, drohen erhebliche Verluste bis hin zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals.
Die häufig angebotene höhere Verzinsung ist deshalb keine zusätzliche Sicherheit, sondern regelmäßig Ausdruck eines erhöhten Risikos. Von Bedeutung sind insbesondere die Bonität des Darlehensnehmers, der konkrete Verwendungszweck des Anlegerkapitals, vorhandene oder fehlende Sicherheiten, Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten sowie die wirtschaftliche Tragfähigkeit des finanzierten Geschäftsmodells oder Projekts.
Typische Beratungsfehler bei Nachrangdarlehen
In der Anlageberatung muss der Anleger ein zutreffendes Bild davon erhalten, dass ein Nachrangdarlehen nicht mit einem gewöhnlichen Bank- oder Festgeldprodukt gleichgesetzt werden kann. Beratungsfehler können insbesondere vorliegen, wenn die Nachrangigkeit, eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre oder das mögliche Totalverlustrisiko nicht klar erläutert werden oder wenn allein die feste Verzinsung und vermeintliche Planbarkeit hervorgehoben werden.
Weiter ist zu prüfen, ob das Produkt zu Anlageziel, Risikobereitschaft, Kenntnissen und Erfahrungen, finanzieller Tragfähigkeit und gewünschter Verfügbarkeit des Anlegers passte. Problematisch kann eine Empfehlung beispielsweise sein, wenn ein Nachrangdarlehen trotz Sicherheitsorientierung, Altersvorsorgezweck oder kurzfristigem Liquiditätsbedarf als geeignete Anlage dargestellt wurde. Ebenso können fehlende oder unzureichende Hinweise auf Laufzeit, Kündigungsbeschränkungen, Emittenten- und Projektrisiken, fehlende Sicherheiten, Kosten und Vertriebsvergütungen sowie eine zu starke Konzentration des Vermögens auf einen einzelnen Emittenten oder ein einzelnes Projekt rechtlich erheblich sein.
Je nach Beratungs- und Vermittlungssituation ist außerdem zu untersuchen, ob die wesentlichen Produktunterlagen rechtzeitig zur Verfügung standen und ob erkennbare Widersprüche oder wirtschaftliche Unplausibilitäten des Anlagekonzepts aufgeklärt wurden. Auch die Wirksamkeit und Transparenz einer verwendeten Nachrangklausel kann im Einzelfall rechtlich bedeutsam sein. Entscheidend bleibt stets, was konkret vereinbart, empfohlen und erläutert wurde.
Beteiligungen
Stille Beteiligungen
Bei einer stillen Beteiligung beteiligt sich ein Anleger mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines Unternehmens. Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft: Nach außen tritt grundsätzlich allein der Unternehmensinhaber auf. Die Einlage geht in das Vermögen des Unternehmens über; der stille Gesellschafter erhält im Gegenzug die vertraglich vereinbarte Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis. Die gesetzlichen Grundzüge ergeben sich aus §§ 230 ff. HGB, wobei der Gesellschaftsvertrag die konkrete Ausgestaltung wesentlich bestimmt.
Was stille Beteiligungen kennzeichnet
Typisch ist, dass der Anleger nicht wie ein außen auftretender Mitgesellschafter am Geschäftsverkehr teilnimmt. Seine Rechte und Risiken richten sich deshalb in besonderem Maße nach dem Beteiligungsvertrag. Vereinbart werden können insbesondere die Höhe der Gewinnbeteiligung, eine Verlustbeteiligung, Laufzeit, Kündigungsmöglichkeiten, Informations- und Kontrollrechte sowie die Berechnung eines Abfindungsguthabens. Je nach Vertragsgestaltung kann die Beteiligung langfristig gebunden und nur eingeschränkt veräußerbar sein.
Wirtschaftlich trägt der Anleger ein Unternehmensrisiko. Entwickelt sich das Unternehmen schlecht, können Gewinne ausbleiben und die Einlage ganz oder teilweise verloren gehen. Bei Ratensparmodellen kann zusätzlich zu prüfen sein, ob noch nicht erbrachte Einlageraten trotz einer wirtschaftlichen Krise weiter geschuldet werden. Eine stille Beteiligung ist deshalb nicht ohne Weiteres mit einem Sparvertrag, Festgeld oder einer sonstigen sicherheitsorientierten Geldanlage vergleichbar.
Typische Beratungsfehler bei stillen Beteiligungen
Fehlerhaft kann eine Anlageberatung sein, wenn eine stille Beteiligung als sicher, jederzeit verfügbar oder als bloße verzinsliche Spareinlage dargestellt wird, obwohl der Anleger tatsächlich ein unternehmerisches Verlustrisiko übernimmt. Aufzuklären ist insbesondere über die Möglichkeit erheblicher Verluste bis hin zum vollständigen Verlust der Einlage, über eine vereinbarte Verlustteilnahme, die Laufzeit und Kündigungsbeschränkungen sowie über die wirtschaftlichen Risiken des Unternehmens, in das investiert wird.
Bei langfristigen oder ratierlichen Beteiligungsmodellen ist außerdem von Bedeutung, ob die Dauer der Zahlungsverpflichtung und mögliche Folgen einer vorzeitigen Beendigung verständlich erläutert wurden. Ebenso können fehlende Hinweise auf Kosten und Vertriebsvergütungen, eine geringe oder fehlende Handelbarkeit, die Berechnung des Abfindungsguthabens, eingeschränkte Kontrollrechte oder erkennbare wirtschaftliche Schwächen des Anlagekonzepts rechtlich erheblich sein. Besonders kritisch ist eine Empfehlung, wenn der Anleger eine sichere Altersvorsorge, kurzfristige Liquidität oder den Erhalt des eingesetzten Kapitals als wesentliches Anlageziel angegeben hatte.
Beteiligungen
Atypisch stille Beteiligungen
Eine atypisch stille Beteiligung baut auf der stillen Gesellschaft auf, erweitert die Stellung des Anlegers aber um zusätzliche unternehmerische Elemente. Kennzeichnend ist regelmäßig, dass der atypisch stille Gesellschafter nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust, sondern nach der vertraglichen Ausgestaltung auch am Vermögen, an stillen Reserven oder am Unternehmenswert beteiligt sein kann. Hinzu können weitergehende Kontroll- oder Mitwirkungsrechte treten. Steuerlich kann der Anleger deshalb als Mitunternehmer behandelt werden.
Was atypisch stille Beteiligungen kennzeichnet
Die atypisch stille Beteiligung ist keine einheitlich gesetzlich ausgestaltete Anlageform. Entscheidend sind die jeweiligen Vertragsbedingungen. Gerade deshalb können sich Beteiligungsmodelle erheblich unterscheiden. Häufig handelt es sich um langfristige unternehmerische Beteiligungen, bei denen die Höhe eines späteren Abfindungsguthabens von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens abhängt. Eine ordentliche Veräußerung am Markt ist regelmäßig nicht mit dem Verkauf börsengehandelter Wertpapiere vergleichbar.
Mit der stärkeren unternehmerischen Beteiligung gehen entsprechende Risiken einher. Neben dem Risiko eines vollständigen Verlusts der Einlage können Wertschwankungen des Unternehmens, lange Bindungsfristen, eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten und bei ratierlichen Modellen fortbestehende Einlagepflichten eine Rolle spielen. Auch steuerliche Folgen können von den Erwartungen eines Anlegers abweichen und gehören bei einer darauf gestützten Empfehlung in die Gesamtbetrachtung.
Typische Beratungsfehler bei atypisch stillen Beteiligungen
Ein zentraler Beratungsfehler kann darin liegen, den unternehmerischen Charakter der Anlage zu verharmlosen. Wird eine atypisch stille Beteiligung als sichere Vermögensbildung oder als risikoarme Altersvorsorge empfohlen, obwohl der Anleger auf Kapitalerhalt angewiesen ist, muss geprüft werden, ob die Empfehlung überhaupt anlegergerecht war. Gleiches gilt, wenn das Totalverlustrisiko, die Beteiligung an Verlusten, die lange Kapitalbindung oder die fehlende beziehungsweise eingeschränkte Handelbarkeit nicht deutlich dargestellt wurden.
Beratungsrelevant sind ferner die konkrete Ausgestaltung von Gewinn-, Verlust- und Vermögensbeteiligung, Kündigungs- und Abfindungsregeln, mögliche weitere Einlagepflichten bei Ratensparplänen sowie Kosten und Vertriebsvergütungen. Auch die wirtschaftliche Plausibilität des Geschäftsmodells und wesentliche Risiken des Unternehmens oder Anlagekonzepts dürfen nicht hinter Renditeaussagen zurücktreten. Entscheidend ist stets, ob der Anleger vor seiner Entscheidung ein zutreffendes Gesamtbild der Beteiligung erhielt und ob das Produkt zu seinen Anlagezielen, Kenntnissen, Erfahrungen, finanziellen Verhältnissen und seiner Risikobereitschaft passte.