GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

Wettbewerbs-, Marken-
und Designrecht

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Schutz und Durchsetzung geschäftlicher Positionen

Rechtlicher Schutz von Wettbewerb, Kennzeichen und Gestaltung

Der gewerbliche Rechtsschutz bündelt die rechtlichen Instrumente, mit denen Unternehmen ihre Marktposition, ihre Kennzeichen und ihre Gestaltungen schützen und zugleich unberechtigte Angriffe abwehren können. Die anwaltliche Beratung reicht von der vorsorglichen Prüfung einer Werbekampagne über die Gestaltung und Sicherung von Marken- und Kennzeichenrechten bis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen. Gerade im digitalen Vertrieb, in sozialen Medien und bei kurzfristigen Kampagnen können rechtliche Risiken schnell erhebliche wirtschaftliche Folgen auslösen. Eine frühe Prüfung ermöglicht häufig, die tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte klar einzugrenzen und unnötige Eskalationen zu vermeiden.

Aktuelles

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Preiswerbung

Rabattwerbung: 30-Tage-Bestpreis muss klar erkennbar sein

rr/Berlin 16.10.2025

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an Werbung mit Preisermäßigungen deutlich konkretisiert. Wer gegenüber Verbrauchern eine Preisreduzierung bekannt gibt, muss den niedrigsten Gesamtpreis der vorausgegangenen 30 Tage eindeutig, klar und gut lesbar angeben. Eine Information, die erst über einen schwer erkennbaren Verweis oder eine klein gesetzte Fußnote verständlich wird, kann diesen Anforderungen nicht genügen. Entscheidend ist, dass der Verbraucher den maßgeblichen Vergleichspreis ohne Suchaufwand erfassen kann. Das Gericht ordnet die Pflicht zur transparenten Angabe des 30-Tage-Preises als verbraucherschützende Informationsanforderung ein. Für Händler bedeutet dies, dass die grafische Gestaltung einer Rabattaktion rechtlich ebenso wichtig sein kann wie die rechnerische Richtigkeit der Preisangaben. Insbesondere darf ein höherer früherer Preis nicht den Eindruck eines größeren Rabatts erzeugen, während der niedrigere Referenzpreis optisch zurücktritt. Werbeprospekte, Onlineshops und Social-Media-Anzeigen sollten deshalb vor Veröffentlichung auf Blickfang, Lesbarkeit und Bezugspunkt der Ermäßigung geprüft werden.

Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-

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Heilmittelwerbung

Hyaluron-Nasen- und Kinnkorrekturen: Vorher-Nachher-Werbung kann unzulässig sein

rr/Berlin 07.08.2025

Der Bundesgerichtshof hat für die Werbung mit ästhetischen Hyaluronbehandlungen strenge Grenzen bestätigt. Wird Hyaluron mittels einer Kanüle eingebracht, um die Form von Nase oder Kinn zu verändern, kann dies als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des Heilmittelwerberechts einzuordnen sein. Für solche medizinisch nicht notwendigen Eingriffe darf die Wirkung nicht durch vergleichende Vorher-Nachher-Darstellungen beworben werden. Das Verbot kann damit auch Behandlungen erfassen, die im allgemeinen Sprachgebrauch als minimalinvasiv bezeichnet werden. Für die rechtliche Einordnung ist nicht allein entscheidend, ob eine klassische Operation mit Skalpell oder Narkose stattfindet. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit einem Instrument in den Körper eingegriffen und seine Form verändert wird. Die Entscheidung ist besonders für Praxen, Kliniken, Agenturen und Social-Media-Verantwortliche relevant. Wer ästhetische Behandlungen bewirbt, sollte Bildsprache und Leistungsdarstellung daher vor einer Kampagne rechtlich prüfen lassen.

Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-

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Abmahnung / Unterlassung

Abmahnkosten: Der in der Abmahnung genannte Gegenstandswert setzt Grenzen

rr/Berlin 17.04.2025

Der Bundesgerichtshof hat in einem Streit über die Nachahmung von Bewegungsspielzeug wichtige Aussagen zur Verteidigung gegen Abmahnkosten getroffen. Der Gläubiger kann die Kosten einer berechtigten Abmahnung grundsätzlich nur nach dem Gegenstandswert ersetzt verlangen, den er in der Abmahnung selbst angegeben hat. Eine nachträgliche Erhöhung des für die Kostenerstattung herangezogenen Werts lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres durchsetzen. Zugleich hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine mittelbare Herkunftstäuschung bei Produktnachahmungen präzisiert. Sichtbare Übereinstimmungen müssen den Gesamteindruck der Produkte hinreichend prägen; bei nur untergeordneten Gemeinsamkeiten sind zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Die vorherige Verurteilung hielt diesen Maßstäben nicht vollständig stand und die Sache wurde insoweit zurückverwiesen. Für Abgemahnte zeigt die Entscheidung, dass sowohl die materielle Berechtigung des Vorwurfs als auch die Berechnung der verlangten Kosten eigenständig geprüft werden sollten. Gerade bei weit gefassten Nachahmungsvorwürfen können sich damit erhebliche Verteidigungsansätze ergeben.

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Datenschutz / Wettbewerb

Arzneimittelbestelldaten können wettbewerbsrechtlich geschützte Gesundheitsdaten sein

rr/Berlin 03.04.2025

Der Bundesgerichtshof hat nach europarechtlicher Klärung die wettbewerbsrechtliche Bedeutung von Datenschutzverstößen bei Arzneimittelbestellungen hervorgehoben. Daten, die Kunden bei der Bestellung apothekenpflichtiger Medikamente über eine Internetplattform eingeben, können Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung sein. Für deren Verarbeitung ist grundsätzlich eine tragfähige Rechtsgrundlage erforderlich; in der entschiedenen Konstellation fehlte die notwendige ausdrückliche Einwilligung. Der Datenschutzverstoß konnte zugleich wettbewerbsrechtlich verfolgt werden. Damit kann ein Mitbewerber unter den gesetzlichen Voraussetzungen zivilrechtlich gegen eine unlautere Geschäftspraxis vorgehen. Die Entscheidung betrifft nicht nur Apotheken, sondern verdeutlicht allgemein die Schnittstelle zwischen Datenschutzrecht und Lauterkeitsrecht. Unternehmen sollten daher prüfen, ob besonders sensible Kundendaten im Bestellprozess erkannt, rechtmäßig verarbeitet und technisch sauber eingebunden werden. Datenschutzfragen können sonst neben aufsichtsrechtlichen Folgen auch Unterlassungs- und Kostenrisiken im Wettbewerb auslösen.

Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-

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Abmahnung / Unterlassung

Sternebewertungen: Keine Pflicht zur Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen

rr/Berlin 01.08.2024

Der Bundesgerichtshof hat einen weit gefassten Unterlassungsanspruch gegen die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung teilweise verneint. Wird eine Durchschnittsbewertung angegeben, muss sie nicht zusätzlich in die einzelnen Ein-, Zwei-, Drei-, Vier- und Fünf-Sterne-Klassen aufgeschlüsselt werden. Eine solche Verteilung ist nach der Entscheidung keine wesentliche Information, wenn die Gesamtzahl und der Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen angegeben werden. Der Kläger konnte die weitergehende Unterlassung deshalb nicht durchsetzen. Für Unternehmen ist das eine wichtige Grenze überzogener Informationsforderungen bei Bewertungswerbung. Gleichzeitig bleibt zu beachten, dass Gesamtzahl und Bewertungszeitraum für die Einordnung der Aussagekraft relevant sein können. Die Entscheidung zeigt, dass eine Abmahnung nicht allein deshalb vollständig berechtigt ist, weil ein Teil der beanstandeten Werbung rechtlich angreifbar erscheint. Unterlassungsbegehren sollten deshalb hinsichtlich jedes einzelnen verlangten Informationsbestandteils gesondert geprüft werden.

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Umweltwerbung

Werbung mit „klimaneutral“ verlangt eine klare Erklärung bereits in der Werbung

rr/Berlin 04.07.2024

Der Bundesgerichtshof hat für umweltbezogene Werbeaussagen besonders hohe Anforderungen an Klarheit und Eindeutigkeit bestätigt. Der Begriff „klimaneutral“ kann unterschiedliche Bedeutungen haben, insbesondere tatsächliche Emissionsvermeidung oder eine Kompensation verbliebener Emissionen. Weil diese Wege aus Sicht des Gerichts nicht gleichwertig sind, muss die konkrete Bedeutung für Verbraucher klar erkennbar sein. Bei einem mehrdeutigen Umweltbegriff kann es erforderlich sein, die Erläuterung bereits in der Werbung selbst zu geben. Eine bloße Verweisung auf weiterführende Informationen kann dann nicht genügen. Die Entscheidung erhöht damit die Anforderungen an Green Claims in Verpackungen, Anzeigen, Webseiten und sonstigen Werbemitteln. Unternehmen sollten Begriffe wie klimaneutral, nachhaltig oder umweltfreundlich nicht isoliert verwenden, wenn die zugrunde liegende Aussage erklärungsbedürftig ist. Die konkrete Tatsachengrundlage der Umweltwerbung sollte vor Veröffentlichung dokumentiert und die Aussage sprachlich präzisiert werden.

Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-

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Abmahnung / Unterlassung

Unberechtigte Kennzeichenverwarnung kann selbst Schadensersatz auslösen

rr/Berlin 05.06.2024

Der Bundesgerichtshof hat die Haftungsrisiken einer unberechtigten Verwarnung aus Marken- oder Kennzeichenrechten verdeutlicht. Wer einen Unternehmer oder dessen Kunden zu Unrecht wegen einer vermeintlichen Kennzeichenverletzung in Anspruch nimmt, kann in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen. Die Grundsätze gelten nicht nur für Waren, sondern auch für Dienstleistungen. Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann daher Schadensersatzansprüche des Betroffenen auslösen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Annahme eines ernsthaften Unterlassungsverlangens kommt es auf die Gesamtumstände an; eine ausdrücklich gesetzte Frist ist nicht in jedem Fall zwingend. Für Abgemahnte eröffnet die Entscheidung einen klaren Verteidigungsansatz, wenn das behauptete Schutzrecht oder dessen Reichweite die Beanstandung nicht trägt. Für Rechteinhaber folgt umgekehrt, dass Bestand, Schutzumfang und konkrete Verletzung vor einer Verwarnung sorgfältig geprüft werden sollten. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn nicht nur der vermeintliche Verletzer, sondern auch dessen Kunden oder Geschäftspartner angeschrieben werden.

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Abmahnung / Unterlassung

Missbräuchliche Abmahnung kann auch spätere Vertragsstrafe zu Fall bringen

rr/Berlin 14.03.2024

Der Bundesgerichtshof hat die Verteidigungsmöglichkeiten gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnmodelle gestärkt. Beruht eine Unterlassungsvereinbarung auf einer missbräuchlichen Abmahnung, kann der späteren Forderung einer Vertragsstrafe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen. Die Beurteilung richtet sich nach Treu und Glauben und den Umständen des Einzelfalls. Missbrauch liegt insbesondere nahe, wenn sachfremde Ziele das Vorgehen prägen und die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts nicht mehr im Vordergrund steht. Eine große Zahl von Abmahnungen allein reicht dafür allerdings nicht automatisch aus. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, in die etwa wirtschaftliche Anreize, Vorgehensweise und Verfolgungspraxis einfließen können. Für Abgemahnte ist deshalb auch nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zu prüfen, ob die ursprüngliche Anspruchsdurchsetzung missbräuchlich geprägt war. Vertragsstrafen sollten in solchen Konstellationen nicht ungeprüft anerkannt oder bezahlt werden.

Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-

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Kennzeichenrecht

Social-Media-Werbung gleichnamiger Unternehmen muss eine klare Zuordnung ermöglichen

rr/Berlin 17.01.2024

Der Bundesgerichtshof hat für gleichnamige Handelsunternehmen konkrete Anforderungen an die Zuordnung bundesweiter Onlinewerbung formuliert. Wird in sozialen Netzwerken für einen Onlineshop geworben und profitieren hiervon zugleich stationäre Häuser, muss ausreichend deutlich werden, welchem Unternehmen die Werbung zuzurechnen ist. Ein aufklärender Hinweis kann insbesondere die Standorte der stationären Häuser nennen oder über einen unmittelbar erreichbaren Link zugänglich machen. Damit soll verhindert werden, dass Kunden das Angebot dem jeweils anderen gleichnamigen Unternehmen zuordnen. Die Entscheidung zeigt, dass kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslagen auch durch neue digitale Werbekanäle gestört werden können. Zudem entfällt eine einmal begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht schon dadurch, dass eine konkrete Werbekampagne beendet wird. Unternehmen mit namensgleichen Marktteilnehmern sollten deshalb ihre Onlineauftritte und Social-Media-Anzeigen auf eindeutige Herkunftshinweise prüfen. Das gilt besonders für bundesweit ausgespielte Kampagnen mit regionalen Filialbezügen.

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Affiliate-Marketing

Keine automatische Haftung für eigenständig handelnde Affiliates

rr/Berlin 02.02.2023

Der Bundesgerichtshof hat die Zurechnung von Wettbewerbsverstößen in Affiliate-Systemen begrenzt. Ein Unternehmen haftet nicht automatisch für jeden werblichen Inhalt eines Affiliates. Entwickelt der Affiliate ein eigenes redaktionelles oder geschäftliches Angebot, gestaltet dessen Inhalt eigenverantwortlich und setzt Links vor allem zur Erzielung eigener Provisionen, kann es an der erforderlichen Erweiterung des Geschäftsbetriebs des beworbenen Unternehmens fehlen. Entscheidend sind die tatsächliche Einbindung, die Interessenlage und die Möglichkeit, den relevanten Risikobereich zu beherrschen. Im entschiedenen Fall musste sich die Beklagte die beanstandete Affiliate-Werbung nicht nach den Regeln über Beauftragte zurechnen lassen. Damit fehlte zugleich die Grundlage für die gegen sie gerichteten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche in diesem Umfang. Für Abgemahnte ist die Entscheidung bedeutsam, wenn eine Beanstandung allein auf fremde Affiliate-Inhalte gestützt wird. Für Betreiber von Partnerprogrammen bleibt dennoch wichtig, konkrete Vorgaben, Kontrollmöglichkeiten und tatsächliche Einflussnahme sauber zu dokumentieren.

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Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht setzt den Rahmen für zulässige geschäftliche Kommunikation. Geprüft werden insbesondere Werbeaussagen, Preisangaben, vergleichende Werbung, Informationspflichten, Bewertungsdarstellungen, Umweltwerbung sowie die Frage, ob Mitbewerber oder Verbände Unterlassung verlangen können. Für Unternehmen ist eine rechtliche Prüfung häufig schon vor Veröffentlichung einer Kampagne sinnvoll, weil wettbewerbsrechtliche Beanstandungen sehr kurzfristig geltend gemacht werden können. Im Streitfall geht es regelmäßig um die Reichweite des verlangten Verbots, die Wiederholungsgefahr, die Aktivlegitimation des Anspruchstellers und die Kosten der Rechtsverfolgung.

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Marken- und Kennzeichenrecht

Marken, Unternehmenskennzeichen und sonstige geschäftliche Bezeichnungen können für die Identität eines Unternehmens einen erheblichen wirtschaftlichen Wert besitzen. Anwaltliche Tätigkeit umfasst die Prüfung möglicher Kollisionen, die strategische Begleitung von Anmeldungen, die Bewertung der Verwechslungsgefahr sowie die Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen bei einer behaupteten Kennzeichenverletzung. Besondere Bedeutung hat dabei die Frage, wie weit der Schutzbereich des jeweiligen Zeichens tatsächlich reicht. Eine zu weit gehende Verwarnung kann ihrerseits rechtliche Risiken auslösen.

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Designrecht

Das Designrecht schützt die Erscheinungsform von Erzeugnissen und kann neben Marken- und Wettbewerbsrecht eine eigenständige Grundlage für die Sicherung gestalterischer Leistungen bilden. Bei Konflikten ist zu klären, ob ein wirksamer Schutz besteht, welchen Gesamteindruck die Gestaltungen vermitteln und ob der Schutzumfang die angegriffene Ausführung erfasst. Daneben kann bei Produktgestaltungen auch der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz eine Rolle spielen. Für Unternehmen empfiehlt sich deshalb eine koordinierte Prüfung der in Betracht kommenden Schutzrechte.

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Abmahnungen, Unterlassung und einstweiliger Rechtsschutz

Abmahnungen dienen dazu, einen behaupteten Rechtsverstoß außergerichtlich zu beanstanden und häufig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verlangen. Sie sollten weder auf Seiten des Anspruchstellers noch auf Seiten des Empfängers schematisch behandelt werden. In der Praxis bestehen bei Abmahnungen häufig prüfungsbedürftige Angriffspunkte. Ob diese im konkreten Fall durchgreifen, hängt von Anspruchsgrundlage, Sachverhalt und Formulierung der geltend gemachten Ansprüche ab. Zu prüfen sind insbesondere die Anspruchsberechtigung, die formellen Anforderungen etwa nach § 13 UWG, die hinreichend konkrete Beschreibung des beanstandeten Verhaltens, Reichweite und Bestimmtheit des verlangten Unterlassungsgebots, eine mögliche Rechtsmissbräuchlichkeit sowie der angesetzte Gegenstandswert und die daraus abgeleiteten Kosten. Auch die behauptete Marken-, Kennzeichen- oder Wettbewerbsverletzung selbst kann rechtlich oder tatsächlich nicht tragen. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte deshalb nicht ungeprüft abgegeben werden, weil sie langfristige Bindungswirkungen und Vertragsstrafenrisiken auslösen kann. Umgekehrt sollte der Anspruchsteller vor Ausspruch einer Abmahnung Bestand und Reichweite seiner Rechte sorgfältig prüfen, weil eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung eigene Haftungsfolgen haben kann. Bei besonderer Dringlichkeit ist außerdem zu beurteilen, ob und mit welchem Antrag einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommt.

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Verträge und Lizenzen

Gewerbliche Schutzrechte werden nicht nur im Streitfall relevant, sondern auch bei ihrer wirtschaftlichen Nutzung. Lizenzverträge, Abgrenzungsvereinbarungen, Koexistenzregelungen und Nutzungsvereinbarungen sollten Schutzgegenstand, räumliche und sachliche Reichweite, Vergütung, Laufzeit, Qualitätsanforderungen und Folgen von Vertragsverletzungen eindeutig regeln. Eine klare Vertragsgestaltung kann spätere Auseinandersetzungen über Nutzungsrechte, Markenauftritte und wirtschaftliche Verwertung erheblich reduzieren.

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