KAPITALMARKTRECHT

SHB Fonds

SHB Fonds

Die SHB Innovative Fondskonzepte AG, mit Sitz in Aschheim, konzipierte und emittierte am Anfang des Jahrtausends mehrere geschlossene Fonds i.d.R. in der Rechtsform der Publikums-KG. Nach eigenen Angaben betreut die SHB Innovative Fondskonzepte AG ca. 35.000 Anleger. Üblicherweise hält eine Treuhänderin die Kommanditanteile der einzelnen Kapitalanleger. Das waren in der Vergangenheit die Prudent Treuhand Vermögensverwaltung GmbH, die Conventias Treuhand GmbH, die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH und die Aequitas Treuhand GmbH. Die Konzernmutter ist die FIHM Fonds und Immobilien Holding München AG, ehemals SHB AG.

Chancen und Risiken

Eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds bietet Ihnen Gewinnchancen, aber Sie setzen sich auch erheblichen Risiken aus. Denn geschlossene Fonds sind nicht an eine Garantieverzinsung gebunden und es besteht auch grundsätzlich keine Einlagensicherung. Das Ergebnis ist völlig offen. Die Anlageform birgt ein Totalverlustrisiko in sich.

Was Anleger tun können

Jede Geldanlage und jeder Einzelfall sind individuell zu prüfen. Gern prüfen wir für Sie, ob Ansprüche bestehen und wie hoch die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung sind. In den Zusammenhängen des Kapitalanlagerechts treten Anleger an einen Rechtsanwalt heran, wenn sie sich bei einer Anlageberatung nicht zutreffend informiert und nicht richtig beraten fühlen. Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater bzw. gegen eine Bank können bestehen, wenn über wesentliche Aspekte nicht hinreichend aufgeklärt wurde. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann feststellen, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie hoch die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung sind. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Gern prüfen wir auch Ihre Angelegenheit.

Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-

Einzelfallübersicht

Die SHB Fonds sind nach unserer Ansicht ein seriöser Partner am Fondsmarkt. Dennoch traten um einzelne Gesellschaften Umstände ein bzw. ergingen Urteile, über die wir informieren, die jedoch ihre Ursachen in Pflichtverletzungen Dritter finden und keine Rückschlüsse auf den betroffenen oder andere SHB Fonds zulassen.

Kapitalanlagen

SMD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG (ehemals SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG):Landgericht Chemnitz verurteilt Anlageberater zum Schadensersatz

rr/Berlin 13.03.2018

Das Landgericht Chemnitz entschied in einem Urteil gegen den involvierten Anlageberater auf Schadensersatz wegen Falschberatung in Zusammenhängen einer Beteiligung an dem Fonds SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG. Der Entscheidung lag zugrunde, dass auf die Empfehlung des Anlageberaters die Beteiligung an dem SHB Altersvorsorgefonds gezeichnet wurde. Im Laufe des Verfahrens berief sich die Klägerin, die ursprünglich Geld in Versicherungen anlegte, darauf, dass sie eine sichere Altersvorsorge wünschte. Der Anlageberater empfahl in den SHB Altersvorsorgefonds zu wechseln. Doch der SHB Altersvorsorgefonds war von Anfang an mit Chancen und Risiken verbunden. Chancen liegen in der Perspektive, Gewinne zu erwirtschaften, sei es durch Ausschüttungen oder eine Steigerung des Beteiligungsvermögens. Doch sind das Chancen, die nicht garantiert werden können. Demgegenüber besteht ein Verlustrisiko. Dem Anlageberater wurde vorgeworfen, dass er nicht hinreichend auf die Anlagerisiken hinwies. Mit ihrer Klage forderte die Klägerin von dem Anlageberater Schadensersatz. Im Ergebnis folgte das Landgericht Chemnitz der Argumentation der anwaltlich vertretene Klägerin und verurteilte den Anlageberater zum Schadensersatz. Rechtsanwalt Ralf Renner äußerte sich in diesen Zusammenhängen: „Diese Entscheidung des Landgerichts setzt die in Fragen von Aufklärungspflichten anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort. Diese Entscheidung wird anderen Anlegern Mut machen, die richtigen Schritte zu gehen.“

Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-

Kapitalanlagen

Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG (ehemals SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG):Landgericht Magdeburg verurteilt Anlageberater

rr/Berlin 19.02.2018

Das Landgericht Magdeburg hatte in einer Angelegenheit von Anlegern des Fonds -ursprünglich- SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG (nachstehend zitiert: SHB-Fonds Objekte Fürstenfeldbruck und München) zu entscheiden. Die Ausgangssituation war, dass das Interesse der Anleger darin lag, Kapital anzusparen, um ein später fällig werdendes Immobiliendarlehen abzulösen. Daraufhin empfahl der Anlageberater die Zeichnung einer Beteiligung an dem SHB-Fonds Objekte Fürstenfeldbruck und München. Der Fonds ist mit Chancen und Risiken verbunden. Chancen liegen in der Perspektive, Gewinne zu erwirtschaften, sei es durch Ausschüttungen oder eine Steigerung des Beteiligungsvermögens. Doch sind das Chancen, die nicht garantiert werden können. Demgegenüber besteht ein Verlustrisiko. Die Anleger fühlten sich schlecht beraten und forderten mit der Klage Schadensersatz. Im Ergebnis folgte das Landgericht Magdeburg der Argumentation der anwaltlich vertretenen Kläger und verurteilte den Anlageberater u.a. dazu, den Klägern ihre bereits an den SHB Fonds bezahlten Beträge zu erstatten und zudem hat der Anlageberater alle zukünftig der Klägern anfallenden Zahlungsverpflichtungen zu übernehmen. Damit wurde das Ziel der Kläger erreicht.

Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-

Kapitalanlagen

Renditefonds 6 GmbH & Co. KG (ehemals SHB Renditefonds 6):Oberlandesgericht Karlsruhe entschied: Anlegerin durfte ihre Beteiligung widerrufen

rr/Berlin 08.02.2017

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab einer Klage einer Anlegerin des Fonds Renditefonds 6 GmbH & Co. KG, ehemals: SHB Renditefonds 6 GmbH & Co. KG, statt und entschied (nicht rechtskräftig): Die Klägerin durfte auch noch nach vielen Jahren Ihre Beteiligung widerrufen, weil die in dem Zeichnungsschein verwendete Widerrufsbelehrung nicht den speziellen gesetzlichen Anforderungen, die der Einzelfall erforderte, entsprach. Die Klägerin ist also nicht mehr verpflichtet, weitere Einlagezahlungen zu leisten. Ursprünglich beteiligte sich die Klägerin bereits in den Jahren 2009 und 2010 an dem SHB Renditefonds 6 in der Variante „IMMORENTE Plus.“ Das Gericht stellte fest, dass das Vertragsverhältnis in einer sogenannten Haustürsituation geschlossen wurde. Eine Haustürsituation liegt u.a. schon dann vor, wenn ein Anlager in seiner eigenen Wohnung in einem von dem Anlageberater initiierten Gespräch zum Vertragsschluss bestimmt wird. Die Widerrufsbelehrung in dem Zeichnungsschein entsprach nicht den speziellen Verbraucherschutzvorschriften für derartige Situationen. Deswegen durfte die Anlegerin widerrufen.

Wer kann widerrufen?

Der Widerruf ermöglicht es Ihnen, sich von einem Vertrag zu lösen. Der Gesetzgeber gewährt bei vielen Vertragsarten dem Verbraucher einen besonderen Schutz: das Widerrufsrecht. Der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer möglicherweise übereilten Entscheidung oder einer etwaigen Überrumpelung zu schützen. Deswegen wurden spezielle Regelungen für viele verschiedene Vertragsarten getroffen. Verbraucherschutzregelungen in vielen Gesetzen ordnen an, über Widerrufsrechte zu informieren. Die meisten Verträge enthalten auch Widerrufsbelehrungen. Doch auf den Wortlaut kommt es an. Entspricht eine Widerrufsbelehrung nicht den speziellen Regelungen, kann der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.

Was wir für Sie tun können?

Wir bieten Ihnen eine individuelle kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit. Dabei berechnen wir Ihre finanziellen Vorteile, wenn Sie widerrufen können. Wir besprechen mit Ihnen Ihre Möglichkeiten und unsere Erfahrungen. Wir können Ihren Fall mit bestehenden Präzedenzfällen vergleichen und damit einschätzen, welche Erfolgsaussichten Ihre Angelegenheit hat. Gern prüfen wir auch Ihren Fall.

Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-

Kapitalanlagen

SMD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG (ehemals SHB Altersvorsorgefonds):Landgericht Dresden verurteilt Anlageberater wegen Falschberatung zum Schadensersatz

rr/Berlin 29.06.2017

Das Landgericht Dresden verurteilte einen Anlageberater wegen einer Falschberatung in Zusammenhängen des SHB Altersvorsorgefonds. Der Entscheidung lag zugrunde, dass eine Anlegerin auf die Empfehlung ihres Anlageberaters den Altersvorsorgefonds zeichnete. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurde dem Anlageberater vorgeworfen, dass nicht vollständig über die mit dem Fonds typischerweise verbundenen Anlagerisiken aufgeklärt wurde. Denn ursprünglich wollte die Anlegerin mit ihrer Kapitalanlage eine Altersvorsorge treffen. Die Anlegerin war der Ansicht, durch den Anlageberater falsch beraten worden zu sein. Denn der SHB Altersvorsorgefonds ist mit Chancen und Risiken verbunden. Chancen liegen u.a. in der Perspektive, Gewinne zu erwirtschaften, sei es durch Ausschüttungen oder eine Steigerung des Beteiligungsvermögens. Doch sind das Chancen, die nicht garantiert werden können. Demgegenüber besteht ein Verlustrisiko. Das war der Klägerin bei der Fondszeichnung nicht bewusst. Das Landgericht Dresden stellte fest, dass der Anlageberater verpflichtet war, über alle Umstände sachlich richtig und vollständig zu unterrichten, die für die Entschließung eines Anlegers von wesentlicher Bedeutung sein könnten. Im Ergebnis folgte das Landgericht Dresden der Argumentation der Klägerin und verurteilte den Anlageberater zum Schadensersatz.

Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-

Kapitalanlagen

ECG Immobilienfonds GmbH & Co. KG (ehemals SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Einkaufszentrum Carré Göttingen KG):Oberlandesgericht Dresden verurteilt ein Vertriebsunternehmen wegen Falschberatung

rr/Berlin 16.06.2017

Das Oberlandesgericht Dresden als Berufungsgericht in zweiter Instanz entschied in einer Angelegenheit zweier Anleger des Fonds SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Einkaufszentrum Carré Göttingen KG gegen das Vertriebsunterhmen auf Schadensersatz für die Anleger. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurde vorgeworfen, dass nicht vollständig über die mit dem Fonds typischerweise verbundenen Anlagerisiken aufgeklärt wurde. Denn ursprünglich wollten die Anleger eine sichere Geldanlage als ergänzende Altersvorsorge. Doch empfohlen wurde der Fonds SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Einkaufszentrum Carré Göttingen KG. Der Fonds ist mit Chancen und Risiken verbunden. Chancen liegen u.a. in der Perspektive, Gewinne zu erwirtschaften, sei es durch Ausschüttungen oder eine Steigerung des Beteiligungsvermögens. Doch sind das Chancen, die nicht garantiert werden können. Demgegenüber besteht ein Verlustrisiko. Das war den Klägern nicht bewusst, als sie den Fonds zeichneten. Die Anleger beriefen sich darauf, dass sie sich in Kenntnis der Anlagerisiken nicht für den Fonds entschieden hätten. Die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten konnte von der Beklagtenseite nicht widerlegt werden. Das zweitinstanzlich zuständige Oberlandesgericht Dresden stellte fest, dass die Verpflichtung bestand, über alle Umstände sachlich richtig und vollständig zu unterrichten, die für die Entschließung eines Anlegers von wesentlicher Bedeutung sein könnten. Im Ergebnis hob das Oberlandesgericht Dresden das erstinstanzliche Urteil auf und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Damit wurde das Ziel der Kläger erreicht.

Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-

Kapitalanlagen

SMD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG (ehemals SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG):Oberlandesgericht München spricht Gesellschafter Anspruch auf Auszahlung zu

rr/Berlin 16.10.2014

Das Oberlandesgericht München hatte als Berufungsgericht in zweiter Instanz in einer Angelegenheit stiller Gesellschafter der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG zu entscheiden, die Auszahlung verlangten. Der Entscheidung lag zugrunde, dass nach einer Kündigung die SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG die Auszahlung unter Berufung auf § 16 Abs. 3 des Beteiligungsvertrages verweigerte. Dabei berief sich die beklagte SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG darauf, dass sich bei Auszahlung die Liquidität der Gesellschaft verringere und dadurch die Insolvenz drohe. Im Ergebnis folgte das Gericht der Argumentation der Klägerseite und stellte fest, dass die maßgebliche Klausel in dem Beteiligungsvertrag unzulässig ist, weil damit auch nach Kündigung die Auszahlung auf unbestimmte Zeit verschoben werden könne. Das Gericht stellte fest, die Gesellschafter würden mit dieser Klausel „in sittenwidriger Weise an einem Ausscheiden aus der Gesellschaft gehindert, was bereits bei der Zeichnung der Beteiligung durch die Kläger absehbar war.“ Damit wurde das Ziel der Klägerseite erreicht. Die Gesellschaft muss die Kündigung vollziehen und auszahlen.

Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-

Kontaktformular

Ihre Nachricht an Kanzlei Renner.

Bitte schildern Sie Ihr Anliegen kurz. Vertrauliche Unterlagen können anschließend abgestimmt übermittelt werden.