(vorübergehende) Fondsschließung
Mit einem offenen Immobilienfonds wird Kapitalanlegern ermöglicht, sich mit relativ geringem Kapitaleinsatz an Immobilien zu beteiligen. Grundsätzlich gilt, wenn der Kapitalanleger seine eingesetzten Mittel wieder benötigt, können Anteilscheine zurückgegeben werden
Ein Problem entsteht, wenn eine Anteilsrücknahme ausgesetzt wird, was als vorübergehende Fondschließung verstanden wird. Wenn beispielsweise der Fonds nicht über hinreichend genügend liquide Mittel verfügt und die Gefahr nahe rückt, nicht alle gegenwärtig ausstiegswilligen Kapitalanleger auszubezahlen, kann eine vorübergehende Fondsschließung die unabwendbare Folge sein. Eine vorübergehende Fondsschließung kann durchaus mehrere Jahre andauern. Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen für offene Immobilienfonds wurden mit Wirkung zum 01.04.2004 im Investmentgesetz (InvG) neu geregelt und erlauben ohne Zustimmung des Kapitalanlegers eine vorübergehende Fondsschließung.
Rechtsanwalt Renner äußerte sich in diesen Zusammenhängen: „Wenn bei einer Anlageberatung nicht auf Anlagerisiken hingewiesen worden ist, und dazu zählt auch die vorläufige Schließung eines offenen Immobilienfonds, können Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung entstanden sein, wenn übrige Voraussetzungen vorliegen. Jedenfalls ist eine Einzelfallprüfung geboten.“
Ansprechpartner:
Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: Kapitalanlagenrecht
Tel.: 030 / 810 030 - 22
Fax: 030 / 810 030 - 23
- Anteilsrücknahme ausgesetzt:
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