
Schiffsfonds
Mit sogenannten Schiffsfonds wird grundsätzlich in Containerschiffe, Massengutfrachter und Tanker investiert. Die typische Erscheinungsform sogenannter Schiffsfonds ist in Gestalt eines geschlossenen Fonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. In vielen Fällen haben sich private Anleger insbesondere unter dem Blickwinkel der ergänzenden Altersvorsorge und Steuersparzwecken engagiert, wie unsere Mandanten uns berichteten. Denn hierbei handelt es sich regelmäßig um eine langfristige Investition über 10 bis 25 Jahre. Die Anleger beteiligen sich üblicherweise als Kommanditisten. Durch diese unternehmerische Beteiligung stellen Anleger der Gesellschaft Eigenkapital zur Verfügung. Dabei gibt es i.d.R. keinen (!) Anspruch auf eine feste Verzinsung oder auf einen festen Rückzahlungsbetrag. Seit 2005 werden Fondsprodukte auf den Markt gebracht, die Vorteile aus der sogenannten Tonnagebesteuerung erzielen.
In einem derartigen Schiffsfonds liegt eine unternehmerische Investition mit Chancen und Risiken, mithin auch einem Totalverlustrisiko im Insolvenzfall. Grundsätzlich trifft dem Anleger u.U. im Insolvenzfall eine Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Selbst bei Verkauf der Beteiligung trifft einem ehemaligen Anleger grundsätzlich für weitere fünf Jahre nach dem Verkaufsgeschäft eine Haftung nach § 160 Abs. 1 HGB. Demgegenüber obliegt die Geschäftsführung i.d.R. dem persönlich haftenden Gesellschafter, was i.d.R. die Komplementär-GmbH ist. Die Anleger haben i.d.R. keinen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung.
Einer Beteiligung liegt ein umfangreiches Vertragswerk zugrunde, welches neben dem Gesellschaftsvertrag, u.U. dem Treuhandvertrag, auch ein Emissionsprospekt umfasst. Emissionsprospekte unterliegen seit dem 01.07.2005 der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (nachstehend zitiert: BaFin), wobei die Prüfungspflicht der BaFin im wesentlichen formaler Natur ist. Die BaFIn prüft nicht die Richtigkeit der Prospektangaben. Für fehlerhafte Prospektangaben haften u.U. die Prospektherausgeber.
In Fällen, in welchen Anleger durch Anlageberater fehlerhaft informiert und unrichtig beraten worden sind, insbesondere durch eine Verharmlosung der Risiken und die Inaussichtstellung unrealistisch hoher Renditen, können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Schadensersatzansprüche begründet sein, die im günstigsten Fall auf die Rückerstattung der nominalen Einlage gerichtet sind.
Autor:
Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Tel.: 030 / 810 030 - 22
Fax: 030 / 810 030 - 23
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