WIDERRUFSRECHT

Vertragswiderruf

Widerruf
Der Widerruf ermöglicht es Ihnen, sich von einem Vertrag zu lösen.

Widerrufsrecht

Der Gesetzgeber gewährt bei vielen Vertragsarten dem Verbraucher einen besonderen Schutz, ein Widerrufsrecht. Der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer möglicherweise übereilten Entscheidung oder einer Überrumpelung zu schützen. Deswegen wurden spezielle Regelungen für viele verschiedene Vertragsarten getroffen, insbesondere
- für bestimmte Geschäfte. z.B. Darlehen,
- für bestimmte Situationen, z.B. Haustürgeschäfte, Fernabsatzgeschäfte


Widerrufsbelehrungen
Verbraucherschutzregelungen in vielen Gesetzen ordnen an, über Widerrufsrechte zu informieren. Die meisten Verträge enthalten auch Widerrufsbelehrungen. Doch auf den Wortlaut kommt es an. Aus unseren Erfahrungen aus vielen Fallbearbeitungen wissen wir, dass häufig die verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den einschlägigen speziellen Regelungen für bestimmte Vertragsarten oder Situationen entsprechen.

Rechtsfolgen
Entspricht eine Widerrufsbelehrung nicht den speziellen Regelungen, kann der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.

Jede Geldanlage und jeder Einzelfall sind individuell zu prüfen. Gern prüfen wir für Sie, ob Ansprüche bestehen und wie hoch die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung sind
Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht

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Fallgruppen:
Widerruf Darlehensverträge
Widerruf Lebens- und Rentenversicherungen
Widerruf Autokredite


Darlehensverträge 
Ein Darlehenswiderruf und ein Neuabschluss können gerade jetzt in der historischen Niedrigzinsphase wirtschaftlich sehr lohnenswert sein. Viele Darlehensverträge, die nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, können auch heute noch widerrufen werden. Der Grund dafür kann in einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegen. Zwar haben nahezu alle uns vorgelegten Darlehensverträge Widerrufsbelehrungen, aber häufig nicht in gesetzlicher Form oder nicht mit gesetzlichem Inhalt. Dann können sie möglicherweise Ihren hochverzinsten Darlehensvertrag widerrufen. Sie sollten in jedem Falle vorher Ihren Vertrag prüfen lassen. Gern stehen wir dafür zur Verfügung. Vielleicht können auch Sie viele Tausende Euro sparen. Lassen Sie sich individuell informieren und beraten. Denn jeder Einzelfall ist anders. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung an und suchen eine optimale Lösung, um Ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern.
Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht


Lebens- & Rentenversicherungen 
Aus unseren alltäglichen Fallbearbeitungen wissen wir, dass Lebens- und Rentenversicherer häufig nicht richtig über Widerspruchs-/Rücktrittsrechte belehrt haben. In vielen Fällen können auch heute noch Versicherte rückabwickeln, wenn die Versicherungen innerhalb gewisser Zeit nach dem sog. Policen-Modell abgeschlossen worden sind und Fehler in der Widerrufsbelehrung festzustellen sind. Typische Fehler sind fehlende Hinweise:
- das zur Fristwahrung Absendung des Widerrufs genügt
- dass ab 2002 für Widerruf die Textform genügt (also auch E-Mail), und nicht nur Schriftform
- dass die Widerspruchsbelehrung sich erkennbar abhebt.
Ein rechtmäßiger Widerspruch oder Rücktritt bewirkt, dass Sie Ihre einbezahlten Beiträge zzgl. Zinsen zurückerhalten; selbst wenn Sie bereits gekündigt und den Rückkaufswert erhalten haben. Nur in einigen Fällen darf der Versicherer Abzüge machen. Wir prüfen für unsere Mandanten selbstverständlich sehr genau, ob und inwieweit. Im Ergebnis waren Rückabwicklungen für unsere Mandanten finanziell höchst lohnenswert. Denn Renditeentwicklungen vieler Lebensversicherer blieben hinter dem zurück, was Versicherungsvertreter ursprünglich vorgerechnet haben.

Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht


Rechenbeispiel Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages:
Prämienzahlungen: 14.023,38 EUR
abzgl. ausgezahlter Betrag: 12.486,35 EUR
abzgl. Steuern: 24,53 EUR
abzgl. Risikoanteil: 229,51 EUR
zu erstattender Betrag: 1.282,99 EUR
(nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2016)

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